# Landesumlage 2000

54.

Verordnungder Landesregierungüber das Ausmaß der Landesumlage 2000

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 39/1998, wird verordnet:

Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahre 2000 einzuhebenden Landesumlage wird mit 8,3 v.H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.