# Verordnung über die Reinigungsfrist für bestimmte Gasfeuerungsanlagen

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Verordnungder Landesregierung über die Reinigungsfristfür bestimmte Gasfeuerungsanlagen

Auf Grund des § 2 Abs. 4 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 34/1999, wird verordnet:

Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Verbrennungsluft aus dem Freien zugeführt wird (raumluftunabhängige Gasfeuerungsanlagen), sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und nötigenfalls zu reinigen.