# Aufhebung einer Verordnung der Marktgemeinde Rankweil betreffend eine Umwidmung durch den Verfassungsgerichtshof

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Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebung einer Verordnungder Marktgemeinde Rankweil betreffend eine Umwidmungdurch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2000, V 60/98, die Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Rankweil vom 19. Dezember 1996, genehmigt mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 27. Februar 1997, betreffend die Umwidmung des Grundstücks GST-NR 7212 GB Rankweil von Freifläche/Landwirtschaftsgebiet in Freifläche/Sondergebiet-Sport auf eine Dauer von 15 Jahren ab 19. Dezember 1996 als gesetzwidrig aufgehoben.