# Hausordnung für den Verwaltungsarrest Bludenz

23.

Verordnungder Landesregierung über die Hausordnung für denVerwaltungsarrest Bludenz

Auf Grund des § 53c Abs. 6 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, wird verordnet:

§ 1

Für den Vollzug von Verwaltungsstrafhaft in den den Bezirkshauptmannschaften zur Verfügung stehenden Hafträumen im Verwaltungsarrest Bludenz gilt sinngemäß die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsexekutive (Anhalteordnung), BGBl. II Nr. 128/1999.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Hausordnung für den Landesarrest in Bludenz, LGBl. Nr. 6/1989, außer Kraft.