# Überwachungsorgane nach dem Luftreinhaltegesetz, Entschädigungen, Änderung

28.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derVerordnung über Entschädigungen für Überwachungsorganenach dem Landes-Luftreinhaltegesetz

Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 83/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 76/1997, wird wie folgt geändert:

Der § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Den gemäß § 6 Abs. 1 des Landes-Luftreinhaltegesetzes bestellten Überwachungsorganen gebühren, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zum Land ausüben, folgende Entschädigungen:

a) für die ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung gemäß

§ 12 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung

1. von normalen Heizungsanlagen, wobei die Überprüfung

mehrerer händisch betriebener Feststoffheizungen

eines Betreibers in einem Gebäude als eine

Überprüfung zu werten ist 16,20 €

2. von Heizungsanlagen, bei denen zwei Betriebsstufen

zu messen sind, für beide Messungen zusammen 24,30 €

3. von Sonderanlagen,

ohne Messung der Staub- und Stickstoffoxidemissionen 73,00 €

mit Messung der Staub- und Stickstoffoxidemissionen 291,00 €

b) für die Entnahme und den Versand einer Probe gemäß

§ 12 Abs. 5 der Luftreinhalteverordnung 4,10 €

c) für die schriftliche Mitteilung gemäß § 5 Abs. 2 der

Feuerpolizeiordnung 4,10 €“

Artikel II

Bis zum 31. Dezember 2001 treten im § 1 Abs. 1 an die Stelle der nachstehenden Euro-Beträge folgende Schilling-Beträge:

16,20 € 223 S

24,30 € 335 S

73,00 € 1.000 S

291,00 € 4.000 S

4,10 € 56 S.

Artikel III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.