# Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bregenz

31.

Verordnung

der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bregenz

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, wird verordnet:

Im Bereich der Liegenschaften GST-NR 101/1, 101/2, .188 und 727/5, KG. Bregenz, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von maximal 1.500 m² für den Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmitteln (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), für zulässig erklärt.

Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß wie folgt festgelegt:

Mindestgeschoßzahl 2, wobei ein Geschoß keine geringere Geschoßfläche als 80 % der Geschoßfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoß gezählt zu werden.