# Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hittisau

32.

Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung

einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hittisau

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, wird verordnet:

Im Bereich der Liegenschaften GST-NR 1083/2 und 1090/1, KG. Hittisau, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von maximal 550 m² für den Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmitteln (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), für zulässig erklärt.

Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß wie folgt festgelegt:

Mindestgeschoßzahl 2, wobei ein Geschoß keine geringere Geschoßfläche als 80 % der Geschoßfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoß gezählt zu werden.