# Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

38.

Verordnungder Landesregierung zur Bekämpfung des Pflanzenschadorganismus

Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.*)

Auf Grund des § 9a des Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 32/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 24/1998, wird verordnet:

§ 1

Zweck

Diese Verordnung regelt die im Zusammenhang mit dem Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., früher als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bekannt, (nachfolgend „Schadorganismus“ genannt), gebotenen Maßnahmen, mit denen im Hinblick auf die im Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie 98/57/EG**) aufgeführten Wirtspflanzen (nachfolgend „das aufgeführte Pflanzenmaterial“ genannt) folgende Ziele erreicht werden sollen:

**) Die Anhänge der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998

zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. liegen im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Aufsicht auf.

§ 2

Überwachung

(1) Die Landwirtschaftskammer hat jedes Jahr systematische Untersuchungen darüber durchzuführen, ob der Schadorganismus in dem aufgeführten Pflanzenmaterial mit Ursprung im Landesgebiet vorkommt. Zur Ermittlung anderer möglicher Infektionsquellen, die die Erzeugung des ufgeführten Pflanzenmaterials bedrohen, hat sie in Gebieten, in denen das aufgeführte Pflanzenmaterial erzeugt wird, eine Risikobewertung vorzunehmen. Wird dabei die Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus festgestellt, hat die Landwirtschaftskammer gezielte Untersuchungen darüber durchzuführen, ob der Schadorganismus in anderem als dem aufgeführten Pflanzenmaterial vorkommt, so auch in Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, sowie in dem zum Bewässern oder Beregnen des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendeten Oberflächenwasser und in Abwässern, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials abgeleitet und zum Bewässern oder Beregnen des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendet werden. Der Umfang dieser gezielten Untersuchungen ist nach dem festgestellten Risiko festzulegen. Weiters kann die Landwirtschaftskammer auch bei anderem Material, wie Kultursubstrat, Erde und festen Abfällen industrieller Verarbeitungs- oder Verpackungsanlagen, Untersuchungen über das Vorkommen des Schadorganismus durchführen.

(2) Die Untersuchungen gemäß Abs. 1 haben zu erfolgen

(3) Die Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung alljährlich bis zum 31. März und die Landesregierung hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft alljährlich bis zum 30. April unter Beachtung des Anhanges I Abschnitt II Nummer 2 der Richtlinie 98/57/EG die Einzelheiten und Ergebnisse der Untersuchungen zu melden. Diese Meldung hat sich ausschließlich auf die Erzeugung des vorangegangenen Jahres zu beziehen.

§ 3

Anzeigepflicht

Der Verdacht des Auftretens oder das nach dem Ergebnis einer Untersuchung gemäß § 2 bestätigte oder jedes andere Auftreten des Schadorganismus ist dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Hierüber ist die Behörde unverzüglich zu informieren.

§ 4

Verdacht

(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Behörde amtliche oder amtlich überwachte Laboruntersuchungen zu veranlassen, die im Fall von aufgeführtem Pflanzenmaterial nach dem Verfahren des Anhangs II und unter den Bedingungen des Anhangs III Nummer 1 der Richtlinie 98/57/EG und in anderen Fällen nach einem anderen amtlich zugelassenen Verfahren durchzuführen sind. Bestätigt sich der Verdacht, so gelten die Bestimmungen des Anhangs III Nummer 2 der Richtlinie 98/57/EG.

(2) In jedem Verdachtsfall, bei dem entweder Symptome der von dem Schadorganismus verursachten Krankheit festgestellt wurden und ein Schnell-Screeningtest gemäß Anhang II Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II der Richtlinie 98/57/EG einen positiven Befund ergeben hat oder bei dem ein Screeningtest gemäß Anhang II Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt III der Richtlinie 98/57/EG einen positiven Befund ergeben hat, hat die Behörde bis zur Abklärung des Verdachts gemäß Abs. 1

(3) Bei einem Verdachtsfall, in dem die Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers besteht, hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Einzelheiten dieses Verdachts entsprechend der festgestellten Gefahr unverzüglich mitzuteilen.

§ 5

Befall

(1) Wird bei der amtlichen oder amtlich überwachten Laboruntersuchung das Auftreten des Schadorganismus in einer entnommenen Probe bestätigt, hat die Behörde unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und der jeweiligen Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme

(2) Die Landesregierung hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den anderen Bundesländern unverzüglich jede Befallserklärung gemäß Abs. 1 lit. a Z. 2 und Abs. 1 lit. c Z. 2 sowie die Einzelheiten der Zonenabgrenzung gemäß Abs. 1 lit. a Z. 4 und gegebenfalls gemäß Abs. 1 lit. c Z. 3 mitzuteilen. Anhang V Nummer 3 der Richtlinie 98/57/EG ist dabei zu beachten. Gleichzeitig sind sämtliche Zusatzinformationen nach Anhang V Nummer 4 der Richtlinie 98/57/EG vorzulegen.

§ 6

Bekämpfung

(1) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen erklärt wurde, darf nicht angebaut werden, und es ist unter Aufsicht der Landwirtschaftskammer einer Maßnahme gemäß Anhang VI Nummer 1 der Richtlinie 98/57/EG zuzuführen, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.

(2) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 und lit. c Z. 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, einschließlich des aufgeführten Pflanzenmaterials, bei dem eine Gefährdung festgestellt wurde und das an Erzeugungsorten produziert wurde, die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, darf nicht angebaut werden, sondern ist unter Aufsicht der Landwirtschaftskammer gemäß Anhang VI Nummer 2 der Richtlinie 98/57/EG einer geeigneten Verwendung oder Entsorgung zuzuführen, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.

(3) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen oder gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 und lit. c Z. 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, sind entweder unschädlich zu beseitigen oder nach den in Anhang VI Nummer 3 der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten geeigneten Verfahren zu entseuchen. Nach der Entseuchung gelten diese Gegenstände als nicht mehr befallen.

(4) Unbeschadet der gemäß den Abs. 1, 2 und 3 getroffenen Maßnahmen sind in der gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 4 und lit. c Z. 3 abgegrenzten Sicherheitszone die im Anhang VI Nummern 4.1 und 4.2 der Richtlinie 98/57/EG angeführten Maßnahmen durchzuführen.

(5) Wird den aus den Abs. 1 bis 4 hervorgehenden Verpflichtungen nicht entsprochen, so hat die Behörde die zur umgehenden Herstellung des den Abs. 1 bis 4 entsprechenden Zustandes erforderlichen Vorkehrungen durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durchführen zu lassen.

§ 7

Pflanzkartoffeln

(1) Pflanzkartoffeln müssen den Anforderungen der Richtlinie 77/93/EWG genügen und in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das gemäß den Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 gewonnen und in Folge von Laboruntersuchungen, die entweder amtlich oder unter amtlicher Überwachung nach den Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG durchgeführt wurden, als frei von dem Schadorganismus befunden wurde.

(2) Diese Untersuchungen sind wie folgt durchzuführen:

§ 8

Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot

(1) Das Züchten und Halten des Schadorganismus sowie das Arbeiten mit diesem ist verboten.

(2) Die Landesregierung kann für wissenschaftliche Zwecke, Testverfahren oder Züchtungsvorhaben Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn hiedurch die Bekämpfung des Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus besteht.

*) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. umgesetzt.