# Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Änderung

40.

Verordnungder Landesregierung über die Änderung derVerordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächenin der Talsohle des Rheintales

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:

Die Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl. Nr. 8/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 37/ 1980, Nr. 15/1997, Nr. 45/1997 und Nr. 28/1998, wird wie folgt geändert:

Die Grundstücke GST-NR 2663/11, KG. Hard, und GST-NR 929, 930, KG. Fußach, sowie die Teilflächen der Grundstücke GST-NR 928, 931, 932/1, 946, 947, 1735/1 und 1693/1, KG. Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-310.29-1 vom 13.6.2000*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei

der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, beim Gemeindeamt Fußach und beim Marktgemeindeamt Hard während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.