# Abgabenverfahrensgesetz, Änderung

Selbständiger Antrag 36/2000

43.

Gesetzüber eine Änderung des Abgabenverfahrensgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Abgabenverfahrensgesetz, LGBl. Nr. 23/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 80/1987, Nr. 9/1989, Nr. 37/1990, Nr. 27/1991, Nr. 3/1992, Nr. 87/1993, Nr. 19/1998, Nr. 84/1998 und Nr. 9/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 106a ist der bisherige Text als Abs. 1 zu bezeichnen und folgender Abs. 2 anzufügen:

„(2) Guthaben, die gemäß Abs. 1 nicht zurückgezahlt werden, dürfen nicht zur Tilgung fälliger Schuldigkeiten (§ 88 Abs. 1) verwendet werden. In diesen Fällen ist auch eine Verrechnung von Gutschriften gemäß § 87 ausgeschlossen.“