# Gesetz über den Landesvolksanwalt, Änderung

Selbständiger Antrag 41/2000

44.

Gesetzüber eine Änderung des Gesetzes über den Landesvolksanwalt

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über den Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 29/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1987 und 7/1998, wird wie folgt geändert:

Im § 6 hat der Abs. 4 zu lauten:

„(4) Der Landesvolksanwalt hat den Jahresbericht und schriftliche Berichte nach Abs. 2 dem Präsidenten des Landtages zu übergeben. Dieser hat sie den Mitgliedern des Landtages unverzüglich zuzuleiten. Vorher dürfen diese Berichte – vorbehaltlich der Übermittlung des Jahresberichtes an die Landesregierung (Abs. 1) – anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden.“