# Landesbedienstetengesetz 1988, Änderung

Regierungsvorlage 47/2000

49.

Gesetzüber eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 1/1988, 28/1991, 29/1993, 40/1993, 22/1994, 27/1994, 49/1995, 2/1997, 4/1997, 58/1997, 64/1997, 5/1998, 25/1998, 19/1999, wird geändert wie folgt:

„Gesetzüber das Dienstrecht jener Landesbediensteten,für die nicht das Landesbedienstengesetz 2000 gilt(Landesbedienstetengesetz 1988 – LBedG 1988)”

„§ 1

Anwendungsbereich des Gesetzes

„§ 2

Beschäftigungsrahmenplan

„§ 3

Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 2000

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten

§ 2 – Einteilung der Landesbediensteten –

§ 4 – Zuständige Organe, Dienstbehörde –

§ 5 – Verwendung von Begriffen –

§ 6 – Gleichbehandlungsgebot –

§ 7 – Anforderungen an Stellen, Beurteilung der Eignung –.“

„§ 7

Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten

§ 10 – Personalakt –

§ 11 – Dienstliche Aus- und Fortbildung –

§ 12 – Mitarbeitergespräch –

§ 14 – Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen

auf einen anderen Rechtsträger –

§ 15 – Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

§ 16 – Enthebung vom Dienst –.

§ 8

Besetzung von Stellen

(1) Bei der Besetzung freiwerdender Stellen sind bei gleicher

Eignung und unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung Landesbedienstete vorzuziehen.

(2) Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit

dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Landesbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die

„§ 23

Übertritt in den Ruhestand

§ 24

Versetzung in den Ruhestand

(1) Der Landesbeamte ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn

„§ 27

Ausscheidung

„§ 28

Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 2000

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des zweiten

§ 17 – Allgemeine Dienstpflichten –

§ 18 – Geschenkannahme –

§ 19 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte –

§ 20 – Verbot der sexuellen Belästigung –

§ 21 – Weisungsgebundenheit –

§ 22 – Amtsverschwiegenheit –

§ 23 – Befangenheit –

§ 24 – Arbeitszeit –

§ 25 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

§ 26 – Ruhepausen –

§ 27 – Tägliche Ruhezeiten –

§ 28 – Wochenruhezeit –

§ 29 – Nachtarbeit –

§ 31 – Abwesenheit vom Dienst –

§ 32 – Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit –

§ 33 – Wohnsitz, Dienstort –

§ 34 – Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –

§ 35 – Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstausweise –

§ 36 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

§ 37 – Erhaltung der Dienstfähigkeit –

§ 39 – Diensterfindungen –

§ 53 – Herabsetzung der Wochenarbeitszeit

(Teilzeitbeschäftigung) –

§ 54 – Vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochen-

arbeitszeit, Änderung des Beschäftigungsausmaßes –.“

„§ 32f

Ausnahmebestimmungen

„§ 39

Meldepflichten

„§ 41

Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 2000

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des dritten

§ 41 – Sonderurlaub –

§ 42 – Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –

§ 43 – Karenzurlaub für Mütter –

§ 44 – Karenzurlaub für Väter –

§ 45 – Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater –

§ 46 – Karenzurlaub bei Verhinderung eines Elternteiles –

§ 47 – Aufgeschobener Karenzurlaub –

§ 48 – Anrechnung des Karenzurlaubes –

§ 49 – Teilzeitbeschäftigung anstelle des Karenzurlaubes –

§ 51 – Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten –

§ 52 – Beschäftigungsbeschränkungen –

§ 55 – Schadenersatz bei Benachteiligung aufgrund des

Geschlechtes –

§ 56 – Schadenersatz im Zusammenhang mit sexueller

Belästigung –.“

„§ 44

Erholungsurlaub

„§ 46

Dienstfreistellung bestimmter Organe

„§ 49

Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 2000

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des vierten

§ 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 59 – Ersatz von Übergenüssen –

§ 60 – Verjährung –

§ 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 70 – Sonderzahlung –

§ 74 – Familienzulage, Kinderzulage –

§ 75 – Heiratsbeihilfe –

§ 76 – Nebenbezüge, jedoch ausgenommen Abs. 2 –

§ 77 – Reisegebühren –

§ 78 – Sachleistungen –

§ 79 – Bezugsvorschuss –

§ 80 – Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –.“

„Gleichzeitige Änderung der Dienstbezüge,der Ruhebezüge und der Versorgungsgenüsse“

„§ 69

Nebenbezüge

37. Der § 70 hat zu lauten:

„§ 70

Pensionsbeitrag

„§ 72

Karenzurlaubsgeld

„§ 75a

Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse

„§ 77

Begünstigte Bemessung des Ruhebezugs

„§ 83

Witwen- und Witwerversorgungsgenuss

§ 84

Begünstigte Bemessung des Witwen- undWitwerversorgungsgenusses

(1) Ist ein Landesbeamter, dessen ruhebezugsfähige Dienstzeit

noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann ist der überlebende Ehegatte, wenn er aus diesem Grunde Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat, so zu behandeln, als ob der Landesbeamte eine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte. Für diese Berechnung ist das Beschäftigungsausmaß nicht zu berücksichtigen.

(2) Ist ein Landesbeamter im Dienststand gestorben und

beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist der überlebende Ehegatte so zu behandeln, als ob dem Landesbeamten zu seiner ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit zehn Jahre zugerechnet worden wären. Das Gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Landesbeamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des § 77 Abs. 2 und 3 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tode nicht entschieden worden ist.

(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des überlebenden

Ehegatten durch die Begünstigung des Abs. 2 nicht gesichert ist, kann der Versorgungsgenuss bis auf die volle Ruhebezugsbemessungsgrundlage erhöht werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Landesbeamten.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden,

wenn der Tod des Landesbeamten auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grunde Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung gebühren.“

53. Die §§ 85a und 85b haben zu lauten:

„§ 85a

Berücksichtigung eigenen Einkommensder Witwe oder des Witwers

§ 85b

Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenussesbei eigenem Einkommen der Witwe oder des Witwers

(1) Zur Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

bei eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten ist vorerst die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten durch die Ruhebezugsbemessungsgrundlage des verstorbenen Landesbeamten zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.

(2) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

ergibt sich schließlich aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 1 ermittelte Zahl. Es beträgt jedoch höchstens 60 v.H. des Ruhebezugs.

(3) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen des überlebenden

Ehegatten und dem nach Abs. 2 ermittelten Witwen- und Witwerversorgungsgenuss nicht den Gehalt eines Landesangestellten der Gehaltsklasse 4, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungsanpassung, so ist, solange diese Voraussetzung vorliegt, der Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteil soweit zu erhöhen, dass dieser Betrag erreicht wird.

(4) Die Höhe des im Abs. 3 angeführten Betrages ändert sich

jeweils um den Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Landesbeamten der Gehaltsklasse 15, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungsanpassung ändert. Der geänderte Betrag ist auf volle Schillingbeträge aufzurunden.

(5) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten

sämtliche Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie Bezüge aus wiederkehrenden Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den für die Beamten und politischen Funktionsträgern geltenden Rechtsvorschriften, Ruhe- und Versorgungsbezüge und Pensionsleistungen aus Pensionskassen und aus betrieblichen Altersversorgungssystemen.“

„§ 101

Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 2000

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des sechsten

§ 83 – Mitteilung von Pflichtverletzungen –

§ 84 – Ausstellungen, Rügen –.“

„§ 115a

Disziplinarverfügung

„§ 120

Anwendung von Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 2000

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des

§ 8 – Aufnahme in das Dienstverhältnis, Besetzung von Stellen –

§ 9 – Allgemeine Anstellungserfordernisse –

§ 10 – Personalakt –

§ 11 – Dienstliche Aus- und Fortbildung –

§ 12 – Mitarbeitergespräch –

§ 14 – Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen

auf einen anderen Rechtsträger –

§ 15 – Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

§ 16 – Enthebung vom Dienst –

§ 17 – Allgemeine Dienstpflichten –

§ 18 – Geschenkannahme –

§ 19 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte –

§ 20 – Verbot der sexuellen Belästigung –

§ 21 – Weisungsgebundenheit –

§ 22 – Amtsverschwiegenheit –

§ 23 – Befangenheit –

§ 24 – Arbeitszeit –

§ 25 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

§ 26 – Ruhepausen –

§ 27 – Tägliche Ruhezeiten –

§ 28 – Wochenruhezeit –

§ 29 – Nachtarbeit –

§ 31 – Abwesenheit vom Dienst –

§ 32 – Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit –

§ 33 – Wohnsitz, Dienstort –

§ 34 – Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –

§ 35 – Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstausweise –

§ 36 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

§ 37 – Erhaltung der Dienstfähigkeit –

§ 39 – Diensterfindungen –

§ 41 – Sonderurlaub –

§ 42 – Dienstfreistellung für Kuraufenthalt –

§ 43 – Karenzurlaub für Mütter –

§ 44 – Karenzurlaub für Väter –

§ 45 – Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater –

§ 46 – Karenzurlaub bei Verhinderung eines Elternteiles –

§ 47 – Aufgeschobener Karenzurlaub –

§ 48 – Anrechnung des Karenzurlaubes –

§ 49 – Teilzeitbeschäftigung anstelle des Karenzurlaubes –

§ 51 – Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten –

§ 52 – Beschäftigungsbeschränkungen –

§ 53 – Herabsetzung der Wochenarbeitszeit

(Teilzeitbeschäftigung) –

§ 54 – Vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der

Wochenarbeitszeit, Änderung des Beschäftigungsausmaßes –

§ 55 – Schadenersatz bei Benachteiligung aufgrund des

Geschlechtes –

§ 56 – Schadenersatz im Zusammenhang mit sexueller Belästigung –

§ 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 59 – Ersatz von Übergenüssen –

§ 60 – Verjährung –

§ 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 70 – Sonderzahlung –

§ 74 – Familienzulage, Kinderzulage –

§ 75 – Heiratsbeihilfe –

§ 76 – Nebenbezüge, jedoch ausgenommen Abs. 2 –

§ 77 – Reisegebühren –

§ 78 – Sachleistungen –

§ 79 – Bezugsvorschuss –

§ 80 – Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 83 – Mitteilung von Pflichtverletzungen –

§ 84 – Ausstellungen, Rügen –

§ 85 – Begründung des Dienstverhältnisses –

§ 86 – Dienstvertrag –

§ 87 – Anspruch bei Dienstverhinderung –

§ 88 – Auflösung des Dienstverhältnisses –

§ 89 – Austritt aus dem Dienstverhältnis –

§ 90 – Entlassung aus dem Dienstverhältnis –

§ 91 – Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des

Dienstverhältnisses –

§ 92 – Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf –

§ 93 – Kündigung des Dienstverhältnisses –

§ 94 – Kündigungsschutz –

§ 95 – Abfertigung –

§ 96 – Todesfallbeitrag –

§ 121

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungendes II. Hauptstückes

Von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen desII. Hauptstückes sind sinngemäß auch auf die Landesangestellten anzuwenden:

§ 1 – Besondere Anstellungserfordernisse –

mit Ausnahme der Abs. 2 und 3.

§ 17 – Dienstbeurteilung –

mit Ausnahme des Abs. 8 und mit der Abweichung, dass die

Dienstbeurteilung gemäß Abs. 6 für die Bediensteten in

den Krankenanstalten durch die damit beauftragten Organe

erfolgt. Die neuerliche Behandlung der Dienstbeurteilung

gemäß Abs. 9 ist aber auch in diesen Fällen durch die

Dienstbeurteilungskommission vorzunehmen.

§ 18 – Dienstbeurteilungskommission –

mit der Abweichung, dass im Bereich der Krankenanstalten

des Landes eine gesonderte Dienstbeurteilungskommission

zu bilden ist, die aus zwei Vertretern des Dienstgebers,

aus denen die Landesregierung den Vorsitzenden zu

bestellen hat, je einem Mitglied des

Zentralbetriebsrates und einem Betriebsrat der

Krankenanstalt, der der jeweilige Bedienstete angehört,

besteht, und bei

Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet.

§ 19 – Beförderung –

mit der Abweichung, dass Beförderungen gemäß § 19 Abs. 1

lit. b in jeder Dienstpostengruppe höchstens sechsmal,

insgesamt aber höchstens achtmal zulässig sind.

§ 20 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder

Dienstzweige –

§ 32f – Ausnahmebestimmungen –

§ 39 – Meldepflichten –

mit der Maßgabe, dass der Abs. 2 für die Bediensteten in

den Krankenanstalten des Landes nicht gilt, soweit die

§§ 7 und 8 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Anwendung zu finden haben.

§ 44 – Erholungsurlaub –

mit der Maßgabe, dass die Lehrer am Landeskonservatorium

den Erholungsurlaub während der Ferien verbrauchen

müssen. Während der übrigen Dauer der Ferien sind die

Lehrer am Landeskonservatorium vom Dienst beurlaubt; sie

sind jedoch innerhalb dieser Zeit zur Dienstleistung

verpflichtet, soweit dies aus dienstlichen Gründen

notwendig ist.

§ 46 – Dienstfreistellung bestimmter Organe –

§ 56 – Dienstbezüge –

mit der Einschränkung, dass kein Pensionsbeitrag zu

leisten ist.

§ 58 – Erreichen eines höheren Gehaltes –

mit Ausnahme der lit. b.

§ 65 – Dienstzulage –

mit der Ausnahme der Bestimmung über die

Ruhebezugsfähigkeit.

§ 69 – Nebenbezüge –.

§ 121a

Verwendungsgruppen, Dienstzweige,Dienstpostengruppen

(1) Dienstposten der Landesangestellten gliedern sich in

folgende Verwendungsgruppen:

Verw.Gr. a – Höherer Dienst – für leitende oder sonst besonders

verantwortungsvolle Tätigkeiten geistiger Art, zu

deren Verrichtung eine abgeschlossene

Hochschulbildung Voraussetzung ist.

Verw.Gr. b – Gehobener Dienst – für Tätigkeiten geistiger Art,

zu deren Verrichtung eine abgeschlossene

Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie

oder die Berechtigung zur Führung der

Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem

Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung ist.

Verw.Gr. c – Fachdienst – für Tätigkeiten geistiger Art, die

aufgrund allgemeiner Anweisungen überwiegend

selbständig durchzuführen sind und zu deren

Verrichtung eine unter dem Bildungsstand einer

höheren Schule liegende fachliche Ausbildung oder

gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.

Verw.Gr. d – Mittlerer Dienst – für Tätigkeiten, die nicht den

Verwendungsgruppen a bis c zuzuordnen sind, zu

deren Verrichtung jedoch einschlägige Kenntnisse

oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer

längeren Ausbildung oder in einer gleichwertigen

längeren Einarbeitungszeit erworben werden.

Verw.Gr. e – Hilfsdienst – für Tätigkeiten, zu deren Verrichtung

keine oder nur eine kurzfristige Ausbildung oder

Einarbeitungszeit erforderlich ist.

(2) In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit

gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammenzufassen. Die Dienstzweige sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung hat hiebei unter Berücksichtigung der mit den einzelnen Dienstzweigen verbundenen Aufgaben die Art der nachzuweisenden Schul- oder Fachausbildung zu bestimmen. Ferner hat die Landesregierung in dieser Verordnung eine einschlägige Verwendung vorzuschreiben, wenn dies für die Dienstleistung in einem bestimmten Dienstzweig zweckmäßig ist.

(3) Die Dienstposten der Landesangestellten sind in jeder

Verwendungsgruppe auf die Dienstpostengruppen 1 und 2 aufzuteilen.“

„§ 137

Ausnahmen von den für die Landesangestelltengeltenden Bestimmungen

§ 10 – Besondere Anstellungserfordernisse –

§ 17 – Dienstbeurteilung –

§ 18 – Dienstbeurteilungskommission –

§ 19 – Beförderung –

§ 20 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder

Dienstzweige –.

Artikel II

Artikel I tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. Die Z. 3 sowie der § 142 Abs. 11 in der Fassung der Z. 80 gelten bereits mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.