# Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif

55.

Verordnungdes Landeshauptmannes über den Höchsttariffür das Rauchfangkehrergewerbe

Auf Grund des § 108 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

Für die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes ausgeübten Tätigkeiten des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten – im Folgenden Feuerungseinrichtungen genannt – werden die in dieser Verordnung und der Anlage hiezu enthaltenen Höchsttarife festgelegt.

§ 2

Nicht in Verwendung stehende Feuerungseinrichtungen

Für nicht in Verwendung stehende Feuerungseinrichtungen ist kein Entgelt zu entrichten. Sofern sich eine solche Einrichtung jedoch in einer benutzten Wohnung befindet, in der überhaupt keine Feuerungseinrichtungen mehr gereinigt oder gekehrt werden müssen, ist der Rauchfangkehrer berechtigt, für die Überprüfung der Feuerungseinrichtungen ein Entgelt in der Höhe von 4,83 Euro einzuheben.

§ 3

Reinigen nach dem Ausbrennen

Für das nach dem Ausbrennen von Feuerungseinrichtungen notwendige Reinigen ist das tarifmäßige Entgelt gesondert zu entrichten.

§ 4

Besondere Schwierigkeiten

Sofern die Kehr- und Reinigungstätigkeit mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist und einen unverhältnismäßig großen Zeitaufwand erfordert, ist ein bis 50 v.H. des tarifmäßigen Entgelts erhöhtes Entgelt zu leisten. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, wenn für die Kehrung im Wohnbereich besondere Sorgfaltsvorkehrungen erforderlich sind.

§ 5

Verhinderung in der Kehrtätigkeit

Kann der Rauchfangkehrer seine Tätigkeit zum bekanntgegebenen Kehrtermin aus dem Verschulden des Inhabers des Gebäudes oder der Wohnung, in der sich die Feuerungseinrichtung befindet, nicht durchführen, so ist er berechtigt, einen Pauschalbetrag in Höhe eines Viertels des jeweils tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen.

§ 6

Alleinstehende und entlegene Gebäude

Bei alleinstehenden Gebäuden, die vom nächstgelegenen Haus mehr als 1000 m Wegstrecke entfernt liegen, erhöht sich das tarifmäßige Entgelt um einen Betrag im Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Geh- bzw. Fahrzeit unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 34,88 Euro. Handelt es sich um entlegene Gebäude, wie Schutzhütten, Jagdhäuser, Berghotels, Hütten und Alpen, so ist außerdem ein um 100 v.H. erhöhtes tarifmäßiges Entgelt zu entrichten.

§ 7

Tätigkeiten zu besonderen Zeiten

(1) Wird die Tätigkeit des Rauchfangkehrers außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen, so erhöht sich das tarifmäßige Entgelt um 100 v.H.

(2) Bei Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit zwischen 20 und 6 Uhr beträgt diese Erhöhung 150 v.H. Die Erhöhung des tarifmäßigen Entgelts tritt jedoch nicht ein, wenn die Tätigkeit durch das Verhalten des Rauchfangkehrers verschuldet wurde.

(3) Wird der Rauchfangkehrer außerhalb des festgelegten Kehrtermins zu fachmännischen Auskünften oder Überprüfungen herangezogen, so ist er berechtigt, ein Entgelt im Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Zeit unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 34,88 Euro zu berechnen.

§ 8

Abgaben

Abgaben dürfen nicht gesondert berechnet werden. Sie sind im tarifmäßigen Entgelt enthalten.

§ 9

Zahlungspflichtiger

(1) Das Entgelt ist, sofern nicht die Zahlungspflicht eines anderen nachgewiesen wird, vom Inhaber des Gebäudes oder der Wohnung zu entrichten.

(2) Der Rauchfangkehrer hat den Empfang des für die Tätigkeit verrechneten Entgelts im Rauchfangkehrerhandbuch zu bestätigen.

§ 10

Übertretungen

Übertretungen dieses Höchsttarifes werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 bestraft.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 44/1995, außer Kraft.

§ 12

Übergangsbestimmungen

Bis zum 31. Dezember 2001 treten anstelle der in dieser Verordnung festgelegten Euro-Beträge die entsprechenden Schilling-Beträge.

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### (zu § 1) {#prov_zu_1}

Rauchfangkehrertarife

Tarifpost Euro

Herde

1 Küchenherd bis zu drei Bratröhren einschließlich

2 m Rauchrohr oder Abzüge 3,12

2 Küchenherd mit eingebautem Warmwasserspeicher oder

Wasserschiff einschließlich 2 m Rauchrohr oder Abzüge 4,07

3 Herd mit Sturzzügen, Zuschlag in Höhe von 20 v.H. auf

die Tarifposten 1 und 2

4 Küchenherd in Hotels, Gasthäusern, Pensionen,

Anstalten, Gemeinschaftsküchen u.dgl.

– ohne Fang

klein 6,03

mittel 8,65

groß 14,53

5 Herd mit Stahlherdplatte, die gestürzt oder im

Freien gekehrt werden muß, Zuschlag in Höhe von 20 v.H.

auf die Tarifposten 1, 2, 3 und 4

Öfen, Heizungen und Dampfkessel

6 Öfen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen) 4,58

7 Feststoffofen einschließlich 2 m Rauchrohr oder Abzüge 3,78

8 Ofen mit besonderer Konstruktion (Grundofen oder

Einsatzofen mit keramischen Heizgaszügen) über 10 kW

bei mehr als drei Reinigungsöffnungen 34,88

je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

9 Herd oder Ofen mit eingebauter Zentralheizung 8,50

10 Zentralheizungskessel je 1 kW (Öl- und

Feststoffkessel) 0,27

11 Hochleistungskessel (Öl- und Holzvergaserkessel),

ausgenommen Brennwertgeräte Öl (Tarifpost 17)

bis 25 kW 14,97

über 25 kW 17,44

über 50 kW 18,89

über 65 kW 25,22

über 87 kW 43,17

über 174 kW 66,57

über 581 kW 100,72

über 872 kW 131,83

über 1163 kW 162,71

12 Waschkessel ohne eingebautem Warmwasserbehälter 1,74

Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter 3,78

13 Waschmaschine, Sennereikessel, Koch- oder Sudkessel 3,78

in gewerblichen Betrieben, Anstalten u.dgl. bis 11,63

14 Holzbackofen 7,85

Dampfbackofen mit einem Einschießloch 13,81

Dampfbackofen mit zwei oder mehr Einschießlöchern 17,44

Umluftbackofen 34,88

je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

15 Stehender Dampfkessel oder Luftheizung 8,14

bis 21,51

16 übrige Dampfkessel 34,88

je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

17 Tariflich nicht erfasste Feuerungsanlagen,

ausgenommen Gasfeuerstätten 34,88

je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

Fänge

18 Zylinder- oder Bastardfang, je Wohnung,

Grundgebühr 2,33

Stockwerkgebühr bis drei Geschosse je Geschoss 1,31

ab dem vierten Geschoss je Geschoss 0,54

19 Steigbarer Fang 4,29

20 Bei Kübelfängen erhöht sich das Entgelt um 50 v.H.

21 Für die unter den Tarifposten 18 bis 20 erwähnten

Fänge in Gewerbebetrieben, Anstalten und Gemeinschaftsküchen und bei Fängen ohne Feuerstättenreinigung erhöht sich das Entgelt

um 100 v.H.

22 Sonderfänge (Chromstahl, Kunststoff, glasierter

Schamott, Stahl) 34,88

je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

23 Fang von Hochhäusern mit über vier Geschossen

(einschließlich ebenerdiges Geschoss), die

zentral beheizt werden, Grundgebühr 2,33

zuzüglich je Stockwerk 1,31

24 Turm- und Fabrikskamin 34,88

je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

25 Abziehen eines Fangs bei der Roh- und

Gebrauchsabnahme 34,88

je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

26 Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern 4,58

27 Rauch- oder Selchkammer in gewerblichen Betrieben 7,19

bis 9,96

Rauchabzüge

28 Rauchabzug oder Rauchrohr (zwei Rohrwinkel sind 1 m),

je Meter, mit Ausnahme derer, die in den

Tarifposten 1 und 2 enthalten sind 0,78

29 Unschliefbarer Kanal, je Meter 0,78

30 Schliefbarer Kanal und Rauchabzug, je Meter 2,69

31 Feuerbank 6,54

32 Kunstwand 6,54

33 Wärmeverteiler 1,38

34 Tellerwärmer 2,33

35 Ausbrennen eines Kamins ohne Beistellung von

Brennmaterial 34,88

je Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

36 Kontrollgebühr für Außenwandgeräte bei

Fremdreinigung 9,81