# Naturschutzgebiet „Fohramoos“ in Dornbirn und Schwarzenberg, Änderung

60.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derVerordnung über das Naturschutzgebiet „Fohramoos“in Dornbirn und Schwarzenberg

Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:

Die Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Fohramoos in Dornbirn und Schwarzenberg, LGBl. Nr. 27/1974, wird wie folgt geändert:

Der § 4 hat zu lauten:

„§ 4

Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben die Natur oder Landschaft nicht beeinträchtigt oder nur vorübergehend beeinträchtigt und die Vorteile für das Gemeinwohl überwiegen.“