# Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei, Ausmaß

66.

Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß des Beitrageszur Förderung der Bodenseefischerei

Auf Grund der §§ 15 und 16 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 48/2000, wird verordnet:

§ 1

Beitrag für die Ausübung der Berufsfischerei

Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung

der Berufsfischerei beträgt für die Ausstellung eines Patentes

(Halden- oder Hochseepatent)

a) für ein Jahr 81 Euro

b) für zwei Jahre 162 Euro

c) für drei Jahre 243 Euro

§ 2

Beitrag für die Ausübung der Sportfischerei

(1) Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung der Sportfischerei beträgt

(2) Als Uferlinie im Sinne des Abs. 1 gilt die Grenzlinie zwischen Land und Wasser bei mittlerem Wasserstand in der Genauigkeit einer kartenmäßigen Darstellung im Maßstab 1:5000.

§ 3

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl. Nr. 84/1994, außer Kraft.