# Gemeindebedienstete, Teuerungszulage

68.

Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerTeuerungszulage an die Gemeindebediensteten

Auf Grund des § 58 Abs. 5 in Verbindung mit § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988 in der Fassung LGBl. Nr. 26/1998, wird verordnet:

§ 1

(1) Den Gemeindebediensteten wird zu den Monatsbezügen eine Teuerungszulage im Ausmaß von 2,5 v.H. gewährt.

(2) Die Mindesthöhe der Teuerungszulage beträgt 500 Schilling.

§ 2

(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 34/1972, Nr. 51/1972, Nr. 42/1973, Nr. 60/1974, Nr. 43/1975, Nr. 59/1976, Nr. 35/1977, Nr. 37/1978, Nr. 52/1979, Nr. 42/1980, Nr. 46/1981, Nr. 47/1982, Nr. 39/1983, Nr. 52/1984, Nr. 50/1985, Nr. 42/1986, Nr. 70/1987, Nr. 65/1988, Nr. 53/1989 und Nr. 44/1990, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung des Monatsbezuges der Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung und der Kindergärtnerinnen (Kindergärtner).

(2) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 58/1991, Nr. 52/1992 und Nr. 72/1993, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung des Monatsbezuges der Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung.

(3) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 73/1994, Nr. 65/1995, Nr. 66/1996, Nr. 99/1997, Nr. 86/1998 und Nr. 59/1999, bleiben unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.