# Gemeindereisengebührenverordnung, Änderung

70.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derGemeindereisengebührenverordnung

Auf Grund des § 72 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 in Verbindung mit § 123 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988 in der Fassung LGBl. Nr. 50/1995, wird verordnet:

Artikel I

In der Gemeindereisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 2/1977 in der Fassung LGBl. Nr. 5/1980, Nr. 9/1986, Nr. 53/1986, Nr. 15/1991, Nr. 15/1992, Nr. 31/1994, Nr. 70/1994 und Nr. 52/1997, hat die Anlage 3 zu lauten:

„Anlage 3

(zu § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1)

Die Tages- und Nächtigungsgebühren betragen:

Inland

(ohne Zollausschlussgebiet Mittelberg)

Tagesgebühr Nächtigungsgebühr

Vorarlberg, wenn Vorarlberg, wenn

kein Anspruch auf Anspruch auf Vorarlberg übriges

Nächtigungsgebühr Nächtigungsgebühr Österreich

besteht besteht, und

übriges Österreich

S S S S

219 488 285 466

Zollausschlussgebiet Mittelberg,Schweiz, Liechtenstein und Bundesrepublik Deutschland

Tagesgebühr Nächtigungsgebühr

wenn kein wenn Anspruch auf

Anspruch auf Nächtigungsgebühr

Nächtigungsgebühr besteht

besteht

sFr. bzw. DM sFr. bzw. DM sFr. bzw. DM

48 95 73

Für die Umrechnung der Auslandswährung in Schilling ist der amtliche Briefkurs für Valuten am Tag der Berechnung der Reisegebühren zugrundezulegen.

Bei dienstlichen Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen die Schweiz, Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland, ist die Reiseentschädigung durch die im Abs. 1 für das Inland festgesetzten Reisegebühren und durch die von den inländischen abweichenden Währungs- und Wirtschaftsverhältnissen des Reiselandes zu bestimmen.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.