# Höchstausmaß der Gästetaxe

71.

Verordnungder Landesregierung über das Höchstausmaß der Gästetaxe

Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Tourismusgesetzes, LGBl. Nr. 86/1997, wird verordnet:

§ 1

Die Gästetaxe ist mit höchstens 28 Schilling je Nächtigung festzusetzen.

§ 2

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Höchstausmaß der Gästetaxe, LGBl. Nr. 79/1998, außer Kraft.