# Landesumlage 2001

76.

Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß der Landesumlage 2001

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 39/1998, wird verordnet:

Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahr 2001 einzuhebenden Landesumlage wird mit 7,8 v.H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe festgesetzt.