# Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Landwirtschaft und Ländliche Hauswirtschaft, Änderung

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Verordnungder Landesregierung über eine Änderung des Lehrplanesder Landwirtschaftlichen Fachschule für Berufstätige,Fachrichtung Landwirtschaft und Ländliche Hauswirtschaft

Auf Grund der §§ 15 und 24 des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 47/1996, wird verordnet:

Die Verordnung der Landesregierung über den Lehrplan der Landwirtschaftlichen Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Landwirtschaft und Ländliche Hauswirtschaft, LGBl. Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert:

A. Theoretischer Unterricht“ beim Fach „Betriebswirtschaft undRechnungswesen“ die Zahl „43“ statt in der Spalte „Jahresstundender 1. Schulstufe“ in jener „Jahresstunden der 2. Schulstufe“ anzuführen.