# Dienstrechtsübertragungsverordnung

11.

Verordnungder Landesregierung über die Übertragung vonZuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten

(Dienstrechtsübertragungsverordnung)

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 22 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl. Nr. 50/2000, auf Grund des § 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2000, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und auf Grund des § 28 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

Die Landesregierung überträgt ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbeamten in dem in dieser Verordnung festgelegten Umfang auf die jeweils angeführten Organe.

§ 2

Arbeitszeit, Erholungsurlaub, Sonderurlaub und Reisegebühren

Den Abteilungsvorständen im Amt der Landesregierung und den Leitern der Dienststellen wird für die ihren Abteilungen bzw. Dienststellen zugewiesenen Landesbeamten

§ 3

Pflegeurlaub

Den Leitern der Dienststellen wird die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegeurlaub gemäß § 41 Abs. 4 und 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 41 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 und 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000 für die ihren Dienststellen zugewiesenen Landesbeamten übertragen.

§ 4

Amtsverschwiegenheit

Den Bezirkshauptmännern wird für die ihren Bezirkshauptmannschaften zugewiesenen Landesbeamten die Zuständigkeit zur Entbindung von der Amtsverschwiegenheit gemäß § 22 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und § 28 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 übertragen.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten an nachgeordnete Dienststellen, LGBl. Nr. 48/1979, 66/1987, 55/1993, außer Kraft.