# Bezügegesetz 1998, Änderung

Selbständiger Antrag 7/2001

22.

Gesetzüber eine Änderung des Bezügegesetzes 1998

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder des Landtages, der Landesregierung und der Bürgermeister (Bezügegesetz 1998), LGBl. Nr. 3/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 30/2000, wird wie folgt geändert:

Vollendung von

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Diese Regelungen gelten sinngemäß für Versorgungsbezüge und das Pflegegeld.

(2) Bürgermeister und ehemalige Bürgermeister, die vor dem 5. Oktober 1999 eine Funktionsdauer im Sinne des § 9 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes von wenigstens zehn Jahren aufweisen, haben nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz Anspruch auf Ruhebezüge, jedoch mit folgenden Abweichungen:

Vollendung von

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Diese Regelungen gelten sinngemäß für Versorgungsbezüge.“