# Gesetz über den Landesvolksanwalt, Änderung

Selbständiger Antrag 8/2001

23.

Gesetzüber eine Änderung des Gesetzes über den Landesvolksanwalt

Der Landtag hat beschlossen:

Art. I

Das Gesetz über den Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 29/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 14/1987, Nr. 7/1998 und Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

Dem § 9 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

„Ein Ruhebezug fällt jedoch frühestens mit der Vollendung von 61 Lebensjahren und sechs Monaten an.“

Art. II

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.