# Gemeindebedienstetengesetz, Änderung

Selbständiger Antrag 9/2001

24.

Gesetzüber eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 49/1988, 29/1991, 30/1993, 41/1993, 28/1994, 5/1995, 50/1995, 5/1997, 61/1997, 64/1997, 6/1998, 26/1998 und 20/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten:

„(3) Der Gemeindebeamte tritt, wenn er dies erklärt, nach

Vollendung von 61 Lebensjahren und sechs Monaten in den Ruhestand.

(4) Eine Erklärung nach Abs. 3 kann frühestens ein Jahr vor

dem gewünschten Übertritt in den Ruhestand und frühestens auf das Ende des sechsten Monats des 62. Lebensjahres abgegeben werden. Der Übertritt in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, der der Erklärung folgt, oder, wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des in der Erklärung genannten Monats wirksam.“

„§ 129a

Bildungskarenz

„§ 148a

Einschleifregelungen

Vollendung von