# Haftpflichtversicherung für Lehrkräfte an Schischulen

28.

Verordnungder Landesregierung über die Haftpflichtversicherungfür Lehrkräfte an Schischulen

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 35/1990, wird verordnet:

§ 1

Mindestversicherungssumme

Die Mindestversicherungssumme für Lehrkräfte an Schischulen wird mit Euro 1.817.000,00 bestimmt.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am 01. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung für Lehrkräfte an Schischulen, LGBl. Nr. 37/1987, außer Kraft.