# Aufhebung einer Bestimmung der Landesverfassung durch den Verfassungsgerichtshof

33.

Kundmachungdes Landeshauptmannes über die Aufhebung einer Bestimmungder Landesverfassung durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG sowie gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2001, G 103/00-22, entschieden:

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.