# Land- und Forstarbeitsgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 32/2001

38.

Gesetzüber eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

„Anspruch des Dienstnehmers auf Karenzurlaub

§ 35

(1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen ein

Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zumAblauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern imFolgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mitdem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und

Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und Mutter

§ 36

(1) Der Karenzurlaub nach § 35 kann zweimal geteilt und

abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. EinKarenzurlaubsteil muss mindestens drei Monate betragen undbeginnt zu dem in § 35 Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oderim unmittelbaren Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter.

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson

kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ein Monat vor dem in § 35 Abs. 1 oder § 36a Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.

(3) Nimmt der Dienstnehmer Karenzurlaub im Anschluss an einen Karenzurlaub der Mutter in Anspruch, hat er spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes der Mutter seinem Dienstgeber Beginn und Dauer seines Karenzurlaubes bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.

Aufgeschobener Karenzurlaub

§ 36a

(1) Der Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber vereinbaren,

dass er drei Monate seines Karenzurlaubes aufschiebt und bis zumAblauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofernim Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind dieErfordernisse des Betriebes und des Anlasses der Inanspruchnahmezu berücksichtigen. Aufgeschobener Karenzurlaub kann jedoch nurdann genommen werden, wenn der Karenzurlaub nach den §§ 35 oder36 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, wennauch die Mutter aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch nimmt,spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes geendet hat. § 35 Abs. 1 lit. a ist anzuwenden.

(2) Ist der noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenzurlaub

länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubes vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubes.

(3) Die Absicht, aufgeschobenen Karenzurlaub in Anspruch zu

nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in den §§ 35 Abs. 5 oder 36 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme des aufgeschobenen Karenzurlaubes Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle des aufgeschobenen Karenzurlaubes Karenzurlaub bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.

(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles des Karenzurlaubes

ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstnehmer den aufgeschobenen Karenzurlaub zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antrittes des aufgeschobenen Karenzurlaubes die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.

(5) Wird der aufgeschobene Karenzurlaub im Rahmen eines

anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt des aufgeschobenen Karenzurlaubes jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.

Karenzurlaub des Adoptiv- oder Pflegevaters

§ 37

(1) Anspruch auf Karenzurlaub unter den in den §§ 35 bis 36a

genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern imFolgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter

§ 38

(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein

unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloßverhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zubetreuen, ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevaterim Sinne des § 37 Abs. 1) auf sein Verlangen für die Dauer derVerhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls ein Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur

vor bei

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenzurlaub

§ 39

(1) Der Dienstnehmer, der einen Karenzurlaub nach den §§ 35, 36 oder 37 im ersten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und nur aus den in § 50 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichts entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen

Recht auf Information

§ 40

Während eines Karenzurlaubes hat der Dienstgeber denDienstnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die dieInteressen des karenzierten Dienstnehmers berühren, insbesondereKonkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen, zu informieren.

Gemeinsame Vorschriften zum Karenzurlaub

§ 40a

(1) Der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann

neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügigeBeschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) ausüben. Eine über dieGeringfügigkeitsgrenze hinausgehende Erwerbstätigkeit ist nurvorübergehend zulässig. Eine Verletzung der Arbeitspflicht beisolchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf daskarenzierte Dienstverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.

(2) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige,

insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) in den Kalenderjahren, in welche Zeiten eines Karenzurlaubes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei Rechtsansprüchen des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Der erste Karenzurlaub im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von zehn Monaten angerechnet. Die Zeit eines Karenzurlaubes ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.

(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

(4) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer auf Verlangen eine

vom Dienstnehmer mit zu unterfertigende Bestätigung auszustellen,

Teilzeitbeschäftigung

§ 41

(1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß

und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zuvereinbaren. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmerzuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(2) Der Dienstnehmer kann bis zum Ablauf des vierten

Lebensjahres des Kindes eine Verkürzung der Arbeitszeit unter den Voraussetzungen der Abs. 1, 5 und 6 in Anspruch nehmen, wenn kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit der Mutter kann die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die die Mutter ihre Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.

(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes ein Karenzurlaub

nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat der Dienstnehmer Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

§ 41a

(1) Wird anstelle von Karenzurlaub Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubes gemäß § 37.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann

Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes

§ 42

(1) Lehnt der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder

Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutterkeinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.

(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes

unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Dienst(Werks)wohnung

§ 42a

Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf einebeigestellte Dienst (Werks)wohnung oder sonstige Unterkunftkönnen während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß den §§ 39 und 41 Abs. 9 nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden.“

„Flexible Gestaltung des Arbeitslebens

Bildungskarenz

§ 59a

(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre

gedauert hat, kann zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber eineBildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes unterRücksichtnahme auf die Interessen des Dienstnehmers und auf dieErfordernisse des Betriebes für die Dauer von mindestens dreiMonaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. In Betrieben, indenen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden.

(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige

Bezüge (§ 67 Abs. 1 EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 40a Abs. 2 mit Ausnahme des vorletzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt § 40a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffes „Karenzurlaub“ der Begriff „Bildungskarenz“ tritt.

(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden

Beschäftigungsverbotes nach den §§ 116 oder 118, eines Karenzurlaubes nach den §§ 35 bis 38 und 42 oder den §§ 124 bis 124d und 125 Abs. 1 letzter Satz, eines Präsenzdienstes gemäß § 27 des Wehrgesetzes 1990 (WG), eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes oder eines Ausbildungsdienstes gemäß § 46a WG ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.

(4) Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz

beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung das für das letzte Jahr vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Urlaubsentschädigung oder – abfindung gemäß den §§ 94 und 95 das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 59b

Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für dieDauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für dieeine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder desArbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischenDienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Im Übrigen gilt § 59a Abs. 2 bis 4.

Solidaritätsprämienmodell

§ 59c

(1) Die Bedingungen für eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit für Betriebe oder Betriebsteile unter gleichzeitiger Einstellung von Ersatzarbeitskräften durch den Dienstgeber (Solidaritätsprämienmodell) können in einem Kollektivvertrag oder, falls ein Kollektivvertrag keine Regelung trifft oder nicht zur Anwendung kommt, in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Herabsetzung der Normalarbeitszeit kann nur aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber innerhalb des vom Kollektivvertrag oder der Betriebsvereinbarung vorgegebenen Rahmens erfolgen.

(2) Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs. 1 zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses kürzer als zwei Jahre gedauert, so ist bei der Berechnung der Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung nach Abs. 1 zugrunde zu legen. Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs. 1 zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses länger als zwei Jahre gedauert, kann der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung eine andere Berechnung vorsehen.

(3) Im Übrigen bleibt § 11 unberührt.

Herabsetzung der Normalarbeitszeit

§ 59d

(1) Dem Dienstnehmer, der die sozialversicherungsrechtlichen

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Gleitpension nach§ 253c ASVG erfüllt, ist in Betrieben mit mehr als zehnBeschäftigten auf sein Verlangen unter Rücksichtnahme auf dieInteressen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse desBetriebes die Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf ein in§ 253c ASVG genanntes Ausmaß zu gewähren. Der Dienstnehmer hat Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit spätestens sechs Monate vor dem Antritt bekannt zu geben. Kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht zustande, so sind in Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer spätestens drei Monate vor dem dem Dienstgeber bekannt gegebenen Termin den Dienstgeber auf Einwilligung in die Herabsetzung der Normalarbeitszeit klagen.

(2) Darüber hinaus kann zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer,

Kündigung

§ 59e

(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder

tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 59a bis59d ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.

§ 231 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene

Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 51. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 59a bis 59d zugestanden wäre.“

„Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmung

§ 96

Dienstgeber im Sinne der §§ 96a bis 113e ist jede natürlicheoder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtsoder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die als Vertragsparteides Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit demDienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.“

„Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuungdurch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums derUnfallversicherungsträger

§ 112b

(1) Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische

Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern kanndurch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigenUnfallversicherungsträgers erfolgen, sofern der Dienstgeberinsgesamt nicht mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat dem

zuständigen Träger der Unfallversicherung für die Erfüllung derihm übertragenen Aufgaben mindestens einmal pro Kalenderjahrfolgende Daten der von ihrem Zuständigkeitsbereich erfasstenArbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern zu übermitteln:

„Karenzurlaub

§ 124

(1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an

die Frist des § 118 Abs. 1 und 2 ein Urlaub gegen Entfall desArbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweitenLebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderesbestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamenHaushalt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut. Das

Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 118 Abs. 1und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder dieDienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.

(2) Der Karenzurlaub muss mindestens drei Monate betragen.

(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 118 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass sie den Karenzurlaub verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.

(4) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 und 3 in Anspruch genommen,

so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 121 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.

Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater

§ 124a

(1) Der Karenzurlaub kann zweimal mit dem Vater geteilt

werden. Jeder Teil des Karenzurlaubes der Dienstnehmerin mussmindestens drei Monate betragen. Er ist in dem in § 124 Abs. 1festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an einenKarenzurlaub des Vaters anzutreten. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub im Anschluss

an einen Karenzurlaub des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.

(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß § 121 beginnt

im Falle des Abs. 2 mit der Bekanntgabe.

(4) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß § 121 endet

vier Wochen

Aufgeschobener Karenzurlaub

§ 124b

(1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren,

dass sie drei Monate ihres Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobener Karenzurlaub kann jedoch nur dann genommen werden, wenn der Karenzurlaub nach den §§ 124 oder 124a spätestens

Karenzurlaub der Adoptiv- oder Pflegemutter

§ 124c

(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite

Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters

§ 124d

(1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der das Kind

überwiegend selbst betreut, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes ein Karenzurlaub zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

(2) § 38 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. § 38 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in lit. e anstelle des Begriffs „Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ der Begriff „Vater, Adoptiv- oder Pflegevater“ tritt.

(3) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß § 121

nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung.

§ 124e

Die §§ 40 und 40a sind anzuwenden.

Teilzeitbeschäftigung

§ 125

(1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß

und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen beizuziehen. Die §§ 41 Abs. 7 bis 9, 41a und 42 sind anzuwenden.

(2) Die Dienstnehmerin kann eine Verkürzung der Arbeitszeit

unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 6 und des § 41 Abs. 7 bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß § 118 Abs. 1 in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit dem Vater kann die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die der Vater seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.

(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes ein Karenzurlaub

nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

§ 126

Für den Anspruch auf eine Dienst (Werks)wohnung gilt § 42a.“

„Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zurbesseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf

§ 216b

(1) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat im Rahmen der Beratung nach § 216 Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung bzw. der Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf zu beraten. Solche Maßnahmen betreffen insbesondere die Einstellungspraxis, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und den beruflichen Aufstieg, die auf den Abbau einer bestehenden Unterrepräsentation der Frauen an der Gesamtzahl der Beschäftigten bzw. an bestimmten Funktionen oder auf den Abbau einer sonst bestehenden Benachteiligung abzielen, sowie Maßnahmen, die auf eine bessere Vereinbarkeit der beruflichen Tätigkeit mit Familien- und sonstigen Betreuungspflichten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer abzielen.

(2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in diesen Angelegenheiten zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über dessen Vorschläge und Anträge zu beraten.

(3) Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung sowie

Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.“

Artikel II

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Ansprüche, die durch die §§ 35 bis 42a neu geschaffen werden, haben Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) nur dann, wenn das Kind nach dem 31. Dezember 2000 geboren wurde. Ansprüche von Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind vor dem 1. Jänner 2001 geboren wurde, richten sich nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse nach § 112a Abs. 11 verfügen, dürfen in Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer bis längstens ein Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes das Unternehmermodell gemäß § 112a Abs. 11 lit. b anwenden, auch wenn kein Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung vorliegt.

(4) § 7 Abs. 3 lit. b in der Fassung dieses Gesetzes tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im § 257 anstelle des Betrages von 1.100 Euro der Betrag von 15.000 Schilling und anstelle des Betrages von 2.200 Euro der Betrag von 30.000 Schilling.