# Gemeindeverband „Schulerhalterverband Hittisau“

39.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derVerordnung über die Bildung desGemeindeverbandes „Schulerhalterverband Hittisau“

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1998, wird verordnet:

Die Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Schulerhalterverband Hittisau“, LGBl. Nr. 41/1989, wird wie folgt geändert:

„§ 3

Betriebs- und Verwaltungsaufwand

Die Beiträge der verbandsangehörigen Gemeinden zu dem durch