# Sozialhilfegesetz, Änderung

Selbständiger Antrag 41/2001

43.

Gesetzüber eine Änderung des Sozialhilfegesetzes

Artikel I

Das Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 1/1998, wird wie folgt geändert:

Im § 24 hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Der Beitrag der Gemeinden ist auf die einzelnen Gemeinden nach deren Finanzkraft aufzuteilen, soweit die Aufteilung nicht in Form von Einzelfallbeiträgen (Abs. 3) zu erfolgen hat. Die Finanzkraft ist durch Heranziehung folgender Gemeindeeinnahmen des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres zu ermitteln:

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.