# Verwaltungsabgabenverordnung

51.

Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgabenin den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltungund über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in denAngelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltungbei den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände

(Verwaltungsabgabenverordnung)

Auf Grund der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 20/2000, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, wird verordnet:

§ 1

Ausmaß der Verwaltungsabgaben

(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage angeschlossene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Eine im besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch im Wesentlichen unverändert geblieben ist.

(3) Werden mehrere Berechtigungen mit einem Bescheid verliehen, so ist die Verwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.

(4) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Sätze des Tarifs zu, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz, einzuheben.

§ 2

Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben

(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung sind bei den Behörden des Landes und bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände durch Barzahlung, Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Erlag- oder Zahlschein) sowie nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen durch Verwendung einer Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder einer Kreditkarte zu entrichten.

(2) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in bar, durch Erlag- oder Zahlschein, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte ist in geeigneter Weise zu vermerken.

§ 3

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 3/2001, außer Kraft.

(3) Bei Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer nach dem Grundverkehrsgesetz (Tarifpost 44) gelten, wenn der § 10 Abs. 1 lit. b und c des Grundverkehrsgesetzes aufgrund des Rechtes der Europäischen Union nicht anzuwenden ist, die Tarifposten 42 bzw. 43.

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TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in denAngelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung

Allgemeiner Teil

1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine

Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt

oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert

wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere

Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt 6,10 Euro

2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich

im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht

eine andere Tarifpost Anwendung findet 6,10 Euro

3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen,

Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht

von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen,

Rechtskraftbestätigungen oder dergleichen), sofern die

Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei

gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost

fällt 2,30 Euro

4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen,

wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden

Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 2,30 Euro

5. Herstellung von Abschriften (Kopien) und

Zweitausfertigungen, wenn sie von der Behörde

ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich

im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht

unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles

dieses Tarifs fällt, für jeden Bogen der Abschrift

(des Duplikats) frei

6. Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen,

sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse

der Partei gelegen ist 3,10 Euro

7. Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im

Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,10 Euro

Besonderer Teil

A b f a l l g e s e t z

8. Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Abfallbehandlungsanlagen sowie zur Änderung von

bewilligten Abfallbehandlungsanlagen

(§ 16 Abs. 1 und 2), 1 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch 33,70 Euro

und höchstens 341,50 Euro

9. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Abfallgesetz 15,60 Euro

B a u g e s e t z

10. Baugrundlagenbestimmung (§ 3 Abs. 4) 20,30 Euro

11. Gewährung von Erleichterungen oder Ausnahmen

von der Verpflichtung zur Schaffung von

Stellplätzen (§ 12 Abs. 7) je Stellplatz, 10,10 Euro

höchstens jedoch 101,70 Euro

12. Baubewilligung gemäß § 28 für

bewilligungspflichtige Vorhaben

(§ 18 Abs. 1 lit. a, b, c, d und f), 1 v.T.

der Baukosten, bei ganz oder überwiegend nach

wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen

geförderten Bauvorhaben, 0,5 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch 20,30 Euro

und höchstens

a) bei Ein- und Zweifamilienhäusern 410,60 Euro

b) bei anderen 2.078,00 Euro

13. Baubewilligung gemäß § 28 für die Aufstellung

oder wesentliche Änderung von ortsfesten

Maschinen oder sonstigen ortsfesten technischen

Einrichtungen (§ 18 Abs. 1 lit. e), 5 v.T. der

Gesamtkosten, mindestens jedoch 20,30 Euro

und höchstens 207,10 Euro

14. Baubewilligung gemäß § 28 für die Errichtung

oder wesentliche Änderung von Ankündigungen

und Werbeanlagen innerhalb bebauter Bereiche

(§ 18 Abs. 2) 20,30 Euro

15. Anbringung eines behördlichen Vermerks

gemäß § 34 Abs. 4 zur Ausführung des

anzeigepflichtigen Bauvorhabens (§ 19 lit. a, b, c

und d), 0,4 v.T. der Baukosten, mindestens jedoch 20,30 Euro

und höchstens 2.078,00 Euro

16. Durchführung einer Vorprüfung (§ 23 Abs. 1) 15,60 Euro

17. Bewilligung von Planabweichungen (§ 35),

25 v.H. der Verwaltungsabgabe

nach Tarifpost 12 und 13,

mindestens jedoch 20,30 Euro

18. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich

im Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Baugesetz und den aufgrund

des Baugesetzes erlassenen Verordnungen 10,10 Euro

B e r g f ü h r e r g e s e t z

19. Bewilligung zum Betrieb einer Bergsteigerschule

(§ 25 Abs. 1) 51,20 Euro

B e s t a t t u n g s g e s e t z

20. Feststellungsbescheid zum Betrieb von privaten

Feuerbestattungsanlagen (§ 37a Abs. 5), 1 v.T.

der Gesamtkosten, mindestens jedoch 41,00 Euro

und höchstens 116,20 Euro

21. Bewilligung zur Überführung einer Leiche

in ein Institut für Pathologie für Zwecke der

naturwissenschaftlichen oder

medizinischen Forschung frei

22. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich

im Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Bestattungsgesetz 10,10 Euro

B i e n e n z u c h t g e s e t z

23. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Bienenzuchtgesetz 10,10 Euro

G e s e t z ü b e r B u c h m a c h e r- u n d

T o t a l i s a t e u r w e t t e n

24. Bewilligung für die gewerbsmäßige Vermittlung

und den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten

aus Anlass sportlicher Veranstaltungen 188,90 Euro

B o d e n s e e f i s c h e r e i g e s e t z

25. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

Bodenseefischereigesetz und den aufgrund des

Bodenseefischereigesetzes erlassenen

Verordnungen 10,10 Euro

C a m p i n g p l a t z g e s e t z

26. Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung

eines Campingplatzes (§ 3 Abs. 1),

je Standplatz, 5,40 Euro

mindestens jedoch 51,20 Euro

und höchstens 508,70 Euro

27. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich

im Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Campingplatzgesetz 10,10 Euro

E l e k t r i z i t ä t s w i r t s c h a f t s g e s e t z

28. Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Erzeugungsanlage sowie zur Änderung von

bewilligten Erzeugungsanlagen (§ 5 Abs. 1 und 2),

1 v.T. der Gesamtkosten,

mindestens jedoch 41,00 Euro

und höchstens 1.090,00 Euro

29. Feststellung über das Bestehen der

Allgemeinen Anschlusspflicht (§ 33 Abs. 3),

über das Vorliegen eines Übertragungsnetzes

(§ 37 Abs. 2) oder über das Vorliegen einer

Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus

anerkannten Ökostromanlagen

(§ 48j Abs. 5) 109,00 Euro

30. Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen

Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes

(§ 41) bzw. Bewilligung der Übertragung der

Konzession (§ 42 Abs. 3) 308,80 Euro

31. Anerkennung von Erzeugungsanlagen zur

Verbrennung von Abfällen mit hohem biogenem

Anteil sowie von Mischfeuerungsanlagen

mit hohem biogenem Anteil als Ökostromanlagen

(§ 48i Abs. 2) 61,00 Euro

32. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem

Elektrizitätswirtschaftsgesetz 30,50 Euro

F i s c h e r e i g e s e t z

33. Festlegung oder Änderung eines Fischereirevieres

(§ 7 Abs. 1 und 2)

a) im Bestand 283,40 Euro

b) in der Abgrenzung 94,40 Euro

34. Bewilligung von Ausnahmen von den

fischereipolizeilichen Vorschriften

(§ 15 Abs. 4) 47,20 Euro

35. Bewilligung für das Aussetzen einer Fischart

(§ 16 Abs. 2) 47,20 Euro

36. Feststellung, ob die Bachforelle in einem

Fischgewässer ihren natürlichen Lebensraum hat

(§ 16 Abs. 3) 47,20 Euro

37. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

Bestätigungen, sonstigen Bescheide und wesentlich

im Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Fischereigesetz und

den aufgrund des Fischereigesetzes erlassenen

Verordnungen 10,10 Euro

G a s g e s e t z

38. Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung einer Anlage zur Erzeugung brennbarer

Gase, einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase

oder einer Anlage, in welcher Gas ab- oder

umgefüllt wird (§ 3 Abs. 1 bis 3), 1 v.H.

der Gesamtkosten,

mindestens jedoch 20,30 Euro

und höchstens 428,70 Euro

39. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Gasgesetz 59,90 Euro

G e m e i n d e g e s e t z

40. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach

dem Gemeindegesetz 20,30 Euro

G e w e r b e o r d n u n g 1 9 9 4

41. Bewilligung für eine frühere Aufsperrstunde oder

eine spätere Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben

(§ 152 Abs. 4)

a) für einen oder zwei Tage frei

b) für mehr als zwei Tage 10,10 Euro

G r u n d v e r k e h r s g e s e t z

42. Genehmigung des Rechtserwerbs an land- oder

forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 4 Abs. 1

lit. a bis c) und Baugrundstücken (§ 6 Abs. 1

lit. a und b), bei einem Wert des Rechts für die

gesamte Vertragsdauer

a) bis 7.270 Euro 12,70 Euro

b) über 7.270 Euro bis 36.340 Euro 25,40 Euro

c) über 36.340 Euro bis 72.700 Euro 38,50 Euro

d) über 72.700 Euro bis 363.400 Euro 59,90 Euro

e) über 363.400 Euro bis 727.000 Euro 87,20 Euro

f) über 727.000 Euro 127,10 Euro

43. Genehmigung des Rechtserwerbs an land- oder

forstwirtschaftlichen Grundstücken

(§ 4 Abs. 1 lit. e) und Baugrundstücken

(§ 6 Abs. 1) zu Ferienzwecken, bei einem Wert

des Rechts für die gesamte Vertragsdauer

a) bis 7.270 Euro 27,60 Euro

b) über 7.270 Euro bis 36.340 Euro 51,20 Euro

c) über 36.340 Euro bis 72.700 Euro 76,30 Euro

d) über 72.700 Euro bis 363.400 Euro 116,20 Euro

e) über 363.400 Euro bis 727.000 Euro 174,40 Euro

f) über 727.000 Euro 254,30 Euro

44. Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer

(§ 9 Abs. 1), 5 v.T. vom Wert des Rechts

für die gesamte Vertragsdauer bzw. des

Pfandrechts oder 5 v.T. vom Wert der Beteiligung,

gemessen am achtfachen Einheitswert des

Grundvermögens dieser Gesellschaft in Vorarlberg,

mindestens jedoch 42,50 Euro

und höchstens 3.600,00 Euro

45. Genehmigung des Pachtrechts an

landwirtschaftlichen Betrieben

(§ 4 Abs. 1 lit. d), Bestätigung der Abgabe

der Erklärung (§ 7 Abs. 6), Feststellung,

ob ein Rechtserwerb der Genehmigungspflicht

unterliegt oder nicht (§ 18 Abs. 1) sowie

Ausstellung einer Negativbescheinigung

(§ 18 Abs. 2) 12,70 Euro

46. Bescheinigung über die Nutzung eines bebauten

Baugrundstückes als Ferienwohnung (§ 7 Abs. 4) 12,70 Euro

I P P C – A n l a g e n g e s e t z

47. Bewilligung zur Errichtung einer von diesem Gesetz

erfassten Anlage sowie zur wesentlichen Änderung

von nach diesem Gesetz bewilligten Anlagen

(§ 3 Abs. 1), 1 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch 32,70 Euro

und höchstens 327,00 Euro

48. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem IPPC-Anlagengesetz 14,50 Euro

J a g d g e s e t z

49. Festlegung bzw. Änderung eines Jagdgebietes

(§ 10 Abs. 1)

a) im Bestand 283,40 Euro

b) in der Abgrenzung 94,40 Euro

50. Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) 94,40 Euro

51. Ausstellung oder Verlängerung einer Jagdkarte

(§ 24 Abs. 2)

a) für Personen mit Hauptwohnsitz in Vorarlberg

für ein Jahr 18,80 Euro

für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.

dieses Grundbetrags hinzu;

b) für Jagdschutzorgane, Probejäger und

Jagdverwalter für ein Jahr 5,40 Euro

für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.

dieses Grundbetrages hinzu;

c) für alle übrigen Personen für ein Jahr 47,20 Euro

für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.

dieses Grundbetrages hinzu.

52. Ausstellung einer Gästejagdkarte (§ 24 Abs. 3)

a) für Personen mit Hauptwohnsitz in Vorarlberg 9,40 Euro

b) für alle übrigen Personen 25,40 Euro

53. Bewilligung von Ausnahmen von den Geboten und

Verboten für das Jagen (§ 27 Abs. 3) 47,20 Euro

54. Bewilligung für das Aussetzen jagdgebietsfremden

Wildes und das Einfangen und lebend

Inverkehrbringen von Wild (§ 46 Abs. 1 und 3) 47,20 Euro

55. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

Bestätigungen, sonstigen Bescheide und wesentlich

im Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Jagdgesetz und den

aufgrund des Jagdgesetzes erlassenen Verordnungen 18,80 Euro

K a n a l i s a t i o n s g e s e t z

56. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der

Partei liegenden Amtshandlungen nach

dem Kanalisationsgesetz 15,60 Euro

L a n d e s f o r s t g e s e t z

57. Bewilligung zur Neubewaldung von Grundflächen

(§ 7 Abs. 1) 20,30 Euro

L i c h t s p i e l g e s e t z

58. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Lichtspielgesetz 20,30 Euro

G e s e t z ü b e r N a t u r s c h u t z u n d

L a n d s c h a f t s e n t w i c k l u n g

59. Bewilligungen gemäß § 16 Abs. 1 und Bescheinigungen

gemäß § 19 Abs. 1 6,10 Euro

60. Bewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 sowie

§ 25 Abs. 1 und 2

a) für die Errichtung oder Änderung von Bauwerken,

1 v.T. der Baukosten,

mindestens jedoch 20,30 Euro

und höchstens 308,80 Euro

b) für die Errichtung oder Änderung von

Ankündigungen und Werbeanlagen sowie sonstigen

Anlagen

1. für ein Ausmaß bis 3 m² 15,60 Euro

2. für ein Ausmaß über 3 m² bis 15 m² 30,50 Euro

3. für ein Ausmaß über 15 m² bis 30 m² 45,70 Euro

4. für ein Ausmaß über 30 m² 61,40 Euro

5. Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. des

betreffenden Tarifs

c) bei sonstigen Vorhaben 20,30 Euro

61. Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen

Änderung von Vorhaben gemäß § 33 Abs. 1

a) bei Vorhaben gemäß lit. a, b, c, d, e,

ausgenommen Schipisten, g, h und n, 1 v.T.

der Baukosten,

mindestens jedoch 41,00 Euro

und höchstens 410,60 Euro

b) bei Vorhaben gemäß lit. f und i, mit

Ausnahme von landwirtschaftlichen

Materialseilbahnen (Gesetz über

landwirtschaftliche Materialseilbahnen),

Seilwegeanlagen (Güter- und Seilwegegesetz) und

forstlichen Materialseilbahnen (Forstgesetz 1975)

1. bis zu einer Länge von 1000 m 207,10 Euro

2. ab einer Länge von 1000 m 308,80 Euro

c) bei Vorhaben gemäß lit. e, soweit es Anlagen

für Schipisten betrifft, je angefangenes Hektar

der beeinflussten Fläche, 101,70 Euro

höchstens jedoch 508,70 Euro

d) bei Vorhaben gemäß lit. k 308,80 Euro

e) bei Vorhaben gemäß lit. l

1. bei Lagerplätzen je angefangene 100 m², 20,30 Euro

höchstens jedoch 308,80 Euro

2. bei Ablagerungsplätzen je angefangene 100 m², 51,20 Euro

höchstens jedoch 308,80 Euro

f) bei Vorhaben gemäß lit. m je Stück 30,50 Euro

Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. dieses Tarifs

62. Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Bodenabbauanlage (§ 33 Abs. 1 lit. j) je m³

bewilligtem Materialabbau, 5,45 Cent

mindestens jedoch 17,40 Euro

und höchstens 1.017,40 Euro

63. Bewilligungen gemäß § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 2

bzw. § 30 Abs. 1 und 2 20,30 Euro

64. Bescheinigungen gemäß § 36 Abs. 6 20,30 Euro

65. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Gesetz über Naturschutz

und Landschaftsentwicklung 51,20 Euro

N a t u r s c h u t z v e r o r d n u n g

66. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach der

Naturschutzverordnung 20,30 Euro

R a u m p l a n u n g s g e s e t z

67. Ausnahmebewilligung vom Landesraumplan

(§ 7 Abs. 2) je angefangenes Ar, 14,50 Euro

höchstens jedoch 1.090,00 Euro

68. Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan

(§ 22 Abs. 2) je m², 7,20 Euro

höchstens jedoch 218,00 Euro

69. Ausnahmebewilligung von Verordnungen gemäß

§§ 28 und 31 bis 34

des Raumplanungsgesetzes (§ 35 Abs. 2) 72,60 Euro

70. Bewilligung zur Errichtung oder Nutzung

von Ferienwohnungen oder

Ferienwohnhäusern (§ 16 Abs. 1 und 4) 51,20 Euro

71. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Raumplanungsgesetz 10,10 Euro

S a m m l u n g s g e s e t z

72. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der

Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

Sammlungsgesetz 10,10 Euro

S c h i f f f a h r t s g e s e t z

73. Erteilung einer Schifffahrtskonzession

(§ 78 Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Z. 4) 159,80 Euro

74. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Schifffahrtsgesetz 51,20 Euro

S c h i s c h u l g e s e t z

75. Bewilligung zur Führung einer Schischule

(§ 4 Abs. 1) 101,70 Euro

76. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Schischulgesetz 10,10 Euro

S p i e l a p p a r a t e g e s e t z

77. Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb

von Spielapparaten (§ 2 Abs. 1) 20,30 Euro

S p i t a l g e s e t z

78. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Spitalgesetz frei

S p o r t g e s e t z

79. Einräumung des Rechts, auf Grundstücken mit

den dazu bestimmten Geräten und Mitteln die

Voraussetzungen für die Ausübung des Schi-

und Rodelsports zu verbessern (§ 4 Abs. 1 lit. a) 30,50 Euro

80. Bewilligung zur Verwendung eines

Schneegeländefahrzeugs außerhalb von Straßen,

die dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 6 Abs. 2),

a) für Zwecke der Land-, Forst- und

Jagdwirtschaft (Wildfütterung) 15,60 Euro

b) für andere Zwecke 45,70 Euro

S t a a t s b ü r g e r s c h a f t s g e s e t z 1 9 8 5

81. Verleihung der Staatsbürgerschaft, sofern

kein Rechtsanspruch besteht (§ 10), einschließlich

einer allfälligen Erstreckung der Verleihung der

Staatsbürgerschaft auf Kinder gemäß § 17, bei einem

Jahresbruttoeinkommen des Verleihungswerbers

a) bis 7.270 Euro 87,20 Euro

b) über 7.270 Euro bis 10.900 Euro 174,40 Euro

c) über 10.900 Euro bis 14.540 Euro 254,30 Euro

d) über 14.540 Euro bis 18.170 Euro 341,50 Euro

e) über 18.170 Euro bis 21.800 Euro 508,70 Euro

f) über 21.800 Euro bis 29.070 Euro 763,00 Euro

g) über 29.070 Euro bis 36.340 Euro 1.017,40 Euro

h) über 36.340 Euro 1.090,00 Euro

wobei vom Jahresbruttoeinkommen für jede Person,

für welche der Verleihungswerber in Erfüllung

einer gesetzlichen oder sonst obliegenden

Verpflichtung überwiegend aufkommt,

abzusetzen sind:

a) für den Ehegatten: 4.360,40 Euro

b) für sonstige Personen: 2.761,60 Euro

82. Verleihung der Staatsbürgerschaft, sofern

ein Rechtsanspruch besteht (§§ 11a bis 14),

einschließlich einer allfälligen Erstreckung

der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Kinder

gemäß § 17, 50 v.H. der Verwaltungsabgabe nach

Tarifpost 81

83. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft

auf den Ehegatten (§ 16), wenn auf die Verleihung

der Staatsbürgerschaft

a) kein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 81

b) ein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 82

84. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft

(§ 28 Abs. 1 und 2) 156,20 Euro

85. Ausstellung oder Änderung eines

Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1)

und sonstige Bestätigungen (§ 43 Abs. 1) 6,10 Euro

86. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 20,30 Euro

S t a r k s t r o m w e g e g e s e t z

87. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung für

die Errichtung, Änderung, Erweiterung oder

den Betrieb einer Leitungsanlage (§ 3 Abs. 1),

1 v.T. der Baukosten, höchstens jedoch 617,70 Euro

88. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei

Amtshandlungen nach dem Starkstromwegegesetz 30,50 Euro

G e s e t z ü b e r S t i f t u n g e n u n d

F o n d s i m L a n d e V o r a r l b e r g

89. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem

Gesetz über Stiftungen und Fonds

im Lande Vorarlberg 30,50 Euro

S t r a ß e n g e s e t z

90. Zulassung kleinerer Bauabstände (§ 36 Abs. 2) 10,10 Euro

91. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem Straßengesetz 20,30 Euro

S t r a ß e n v e r k e h r s o r d n u n g 1 9 6 0

92. Anbringung eines Amtssiegels (§ 24 Abs. 5 und 5a) frei

93. Ausstellung eines Ausweises für Schülerlotsen

(§ 29a Abs. 3) und für dauernd stark

gehbehinderte Personen (§ 29b Abs. 1) frei

94. Bewilligung zur Benützung von Straßen mit

einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren

als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1)

a) für Personen, die Eigentümer oder Miteigentümer

der Straße sind, und ihre Auftragnehmer

je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 15,60 Euro

b) für andere Personen

1. für eine einmalige Fahrt einschließlich

der Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 15,60 Euro

2. für mehrmalige Fahrten je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) und für jeden angefangenen

Monat der Bewilligungsdauer, 31,60 Euro

höchstens jedoch je Fahrzeug 101,70 Euro

95. Bewilligung einer Ausnahme von Verkehrsgeboten,

-verboten oder -beschränkungen (§ 45 Abs. 2 und 2a),

a) soweit es sich um Ausnahmen vom Fahrverbot für

Lastkraftfahrzeuge handelt (§ 42),

1. für eine einmalige Ausnahme, Hin- und

Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 15,60 Euro

2. für mehrmalige Ausnahmen je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat

der Bewilligungsdauer, 31,60 Euro

höchstens jedoch je Fahrzeug 156,20 Euro

b) soweit es sich um Ausnahmen von

Verkehrsbeschränkungen und -verboten für die

ausschließliche Beförderung von Schlacht- und

Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln,

von periodischen Druckwerken und unaufschiebbaren

Reparaturen an Kühlanlagen handelt,

1. für eine einmalige Ausnahme, Hin- und Rückfahrt

je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 5,40 Euro

2. für mehrmalige Ausnahmen je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat

der Bewilligungsdauer, 10,10 Euro

höchstens jedoch je Fahrzeug 31,60 Euro

c) soweit es sich um Ausnahmen von

Verkehrsbeschränkungen und -verboten für den

Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder

seines Auftragnehmers (im Sinne des § 27

StVO 1960) handelt frei

d) soweit es sich um andere Bewilligungen handelt,

1. für eine einmalige Ausnahme je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) 15,60 Euro

2. für mehrmalige Ausnahmen je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat

der Bewilligungsdauer, 31,60 Euro

höchstens jedoch je Fahrzeug 156,20 Euro

für Schüler, Lehrlinge, Präsenz- und

Zivildiener, höchstens jedoch 42,50 Euro

3. bei Erteilung einer derartigen

Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine

schwere Körperbehinderung (schwere

Gehbehinderung) der begünstigten Person frei

96. Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4

(Anwohnerparkbewilligung) und

Berechtigungsschein (Bestätigung darüber,

dass eine im Gesetz oder in einer Verordnung

vorgesehene Ausnahme gegeben ist) frei

97. Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf

Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten

verboten ist (§ 62 Abs. 4),

a) für eine einmalige Ladetätigkeit je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) 5,40 Euro

b) für mehrmalige Ladetätigkeiten je Fahrzeug

(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat

der Bewilligungsdauer, 10,10 Euro

höchstens jedoch je Fahrzeug 51,20 Euro

c) bei Erteilung einer derartigen

Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine schwere

Körperbehinderung (schwere Gehbehinderung)

der begünstigten Person frei

98. Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung

auf Straßen (§ 64 Abs. 1)

a) für Fahrrad-, Motorfahrrad-, Motorrad- oder

Autorennveranstaltungen 156,20 Euro

b) für sonstige Sportveranstaltungen 25,40 Euro

99. Alle Bewilligungen für Radfahrer (§§ 65 bis 68),

einschließlich der Personen- und Güterbeförderung

mittels Fahrrädern (auch mit Anhängern),

und zum Lenken eines Fahrrades (§ 65 Abs. 1) frei

100. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu

verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1)

a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen

für Zeitungen je Stück 10,10 Euro

b) Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen

je m² der in Anspruch genommenen Fläche, 5,40 Euro

höchstens jedoch 101,70 Euro

c) für sonstige Zwecke je Stück 10,10 Euro

101. Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des

Anbringens von Werbeeinrichtungen und

Ankündigungen an Straßen außerhalb von

Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3)

a) für kürzere Zeit als Jahresfrist je

angefangenen m² Werbe- oder Ankündigungsfläche, 10,10 Euro

höchstens jedoch 101,70 Euro

b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber

bzw. von unbestimmter Dauer je angefangenen m²

Werbe- oder Ankündigungsfläche, 20,30 Euro

höchstens jedoch 207,10 Euro

102. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder

neben der Straße (§ 90 Abs. 1)

a) bis zur Dauer einer Woche 15,60 Euro

b) bis zur Dauer eines Monats 31,60 Euro

c) darüber 76,30 Euro

d) bei gleichzeitiger Beauftragung von

unternehmenseigenen Personen gemäß § 40 Abs. 2 frei

103. Betrauung mit Aufgaben der Straßenaufsicht

(§ 97 Abs. 2 und 3),

a) bei Organen einer Gemeindesicherheitswache,

auch wenn keine Verordnung gemäß

§ 94c Abs. 1 oder 3 erlassen wurde frei

b) sofern es sich nicht um Organe im Dienst

einer Gemeindesicherheitswache handelt,

1. für unternehmenseigene Personen 10,10 Euro

2. für unternehmensfremde oder für mehrere

Unternehmen tätige Personen 76,30 Euro

104. Ausstellung eines Ausweises für betraute

Personen gemäß § 97a Abs. 1 (Elternlotsen) frei

G e s e t z ü b e r M a ß n a h m e n g e g e n

L ä r m s t ö r u n g e n u n d ü b e r d a s

H a l t e n v o n T i e r e n

105. Bewilligung für das Halten von Tieren

(§ 2 Abs. 2), für jedes Tier 20,30 Euro

T i e r s c h u t z g e s e t z

106. Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der

Haltung von Wildtieren (§ 5 Abs. 2) 20,30 Euro

107. Bewilligung eines Tierversuches (§ 12 Abs. 1) 51,20 Euro

T i e r z u c h t g e s e t z

108. Alle Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen

Bescheide und wesentlich im Privatinteresse

der Partei liegenden Amtshandlungen nach

dem Tierzuchtgesetz 10,10 Euro

V e r a n s t a l t u n g s g e s e t z

109. Bewilligung zur Durchführung von Veranstaltungen,

die im Umherziehen abgehalten werden (§ 5 Abs. 1),

a) Zirkusveranstaltungen: für jede angefangene

Woche und je angefangene 100 Plätze Fassungsraum, 3,10 Euro

mindestens jedoch 28,30 Euro

und höchstens 283,40 Euro

b) Schaustellungen, Darbietungen und

Belustigungen: für jeden angefangenen Tag, 3,10 Euro

mindestens jedoch 9,40 Euro

und höchstens 188,90 Euro

U m w e l t v e r t r ä g l i c h k e i t s -

p r ü f u n g s g e s e t z

110. Feststellung über die Durchführung eines

UVP-Verfahrens (§ 3 Abs. 7), 0,3 v.T. der

Gesamtkosten, höchstens jedoch 363,30 Euro

111. Bewilligung gemäß § 17, 1 v.T. der Gesamtkosten,

höchstens jedoch 1.090,00 Euro

112. Grundsätzliche Genehmigung gemäß

§ 18 Abs. 1, 1 v.T. der Gesamtkosten,

höchstens jedoch 1.090,00 Euro

113. Entscheidung gemäß § 20 Abs. 2, 0,5 v.T.

der Gesamtkosten, höchstens jedoch 545,00 Euro

114. Teilentscheidung gemäß § 20 Abs. 3, 0,25 v.T.

der Gesamtkosten, höchstens jedoch 272,50 Euro

115. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden

Amtshandlungen nach dem

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 59,90 Euro