# Jugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung, Änderung

57.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derJugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1991, wird verordnet:

Artikel I

Die Jugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung, LGBl. Nr. 77/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 56/1999 und Nr. 78/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 sind die Beträge „5.300 S“, „5.860 S“, „6.600 S“,

„7.100 S“ und „7.780 S“ in der angeführten Reihenfolge durch die Beträge „396 Euro“, „438 Euro“, „494 Euro“, „532 Euro“ und „582 Euro“ zu ersetzen.

2. Dem § 1 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:

„Es verringert sich um den Betrag von 244 Euro, wenn die Pflegeeltern einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.