# Euro-Anpassung durch die Landesregierung

60.

Verordnungder Landesregierung über die Euro-Anpassung

Artikel I

Auf Grund der §§ 82 und 92 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, wird verordnet:

Die Gemeindebeamten-Ruhe- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl. Nr. 24/1996, wird wie folgt geändert:

„4.423 S“ zu lauten „321,43 Euro“.

Artikel II

Auf Grund des § 97 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl. Nr. 50/2000, und der §§ 79 und 89 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2000, wird verordnet:

Die Landesbeamten-Ruhe- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl. Nr. 19/1996, wird wie folgt geändert:

„4.423 S“ zu lauten „321,43 Euro“.

Artikel III

Auf Grund des § 72 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 in Verbindung mit § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 50/1995, wird verordnet:

Die Gemeindereisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 2/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1980, Nr. 9/1986, Nr. 53/1986, Nr. 15/1991, Nr. 15/1992, Nr. 31/1994, Nr. 70/1994, Nr. 52/1997, Nr. 70/2000, wird wie folgt geändert:

„Anlage 1

(zu § 8 Abs. 1)

„Anlage 2

(zu § 9 Abs. 1)

Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen

Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer

a) für einspurige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum

bis 250 cm³ 11,34 Cent

über 250 cm³ 20,01 Cent

b) für Personenkraftwagen 35,60 Cent.

„Anlage 3

(zu § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1)

Die Tages- und Nächtigungsgebühren betragen:

Die Tages- und Nächtigungsgebühren betragen:

Inland

(ohne Zollausschlussgebiet Mittelberg)

____________________________________________________________________

Tagesgebühr Nächtigungsgebühr

____________________________________________________________________

Vorarlberg, Vorarlberg,

wenn kein wenn Anspruch

Anspruch auf auf Nächtigungs- Vorarlberg übriges

Nächtigungsge- gebühr besteht, Österreich

bühr besteht und übriges

Österreich

____________________________________________________________________

Euro Euro Euro Euro

15,92 35,46 20,71 33,87

____________________________________________________________________

Schweiz, Liechtenstein, Zollausschlussgebiet Mittelberg,und Bundesrepublik Deutschland

____________________________________________________________________

Tagesgebühr Nächtigungsgebühr

____________________________________________________________________

wenn kein Anspruch wenn Anspruch

auf Nächtigungs- auf Nächtigungs-

gebühr besteht gebühr besteht

____________________________________________________________________

sFr. bzw. DM sFr. bzw. DM sFr. bzw. DM

48 bzw. 24,54 Euro 95 bzw. 48,57 Euro 73 bzw. 37,32 Euro

Für die Umrechnung des Schweizer Franken in Euro ist der amtliche Briefkurs für Valuten am Tag der Berechnung der Reisegebühren zugrunde zu legen.

Bei dienstlichen Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen die Schweiz, Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland, ist die Reiseentschädigung durch die im Abs. 1 für das Inland festgesetzten Reisegebühren und durch die von den inländischen abweichenden Währungs- und Wirtschaftsverhältnisse des Reiselandes zu bestimmen.“

Artikel IV

Auf Grund der §§ 49 und 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2000, und des § 77 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl. Nr. 50/2000 wird verordnet:

Die Landesreisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 1/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1980, Nr. 8/1986, Nr. 52/1986, Nr. 9/1991, Nr. 14/1992, Nr. 30/1994, Nr. 66/1994, Nr. 3/1995, Nr. 51/1997, Nr. 69/2000, wird wie folgt geändert:

„Anlage 1

(zu § 8 Abs. 1)

„Anlage 2

(zu § 9 Abs. 1)

Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen

Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer

a) für einspurige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum

bis 250 cm³ 11,34 Cent

über 250 cm³ 20,01 Cent

b) für Personenkraftwagen 35,60 Cent.

„Anlage 3

(zu § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1)

Inland

(ohne Zollausschlussgebiet Mittelberg)

____________________________________________________________________

Gebühren- Tagesgebühr Nächtigungsgebühr

stufe

____________________________________________________________________

Vorarlberg, Vorarlberg,

wenn kein wenn Anspruch

Anspruch auf auf Nächtigungs- Vorarl- übriges

Nächtigungsge- gebühr besteht berg Österreich

bühr besteht und übriges

Österreich

____________________________________________________________________

Euro Euro Euro Euro

1 15,92 35,46 20,71 33,87

2 17,95 40,26 25,07 39,39

____________________________________________________________________

Schweiz, Liechtenstein, Zollausschlussgebiet Mittelberg,

und Bundesrepublik Deutschland

____________________________________________________________________

Gebühren- Tagesgebühr Nächtigungsgebühr

stufe

____________________________________________________________________

wenn kein Anspruch wenn Anspruch

auf Nächtigungs- auf Nächtigungs-

gebühr besteht gebühr besteht

____________________________________________________________________

1 sFr. 48 bzw.24,54 Euro sFr.57 bzw.29,14 Euro sFr.95 bzw.48,57 Euro

2 sFr.105 bzw.53,69 Euro sFr.73 bzw.37,32 Euro sFr.81 bzw.41,41 Euro

____________________________________________________________________

Für die Umrechnung des Schweizer Franken in Euro ist der amtliche Briefkurs für Valuten am Tag der Berechnung der Reisegebühren zugrunde zu legen.

Bei dienstlichen Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen die Schweiz, Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland, ist die Reiseentschädigung durch die im Abs. 1 für das Inland festgesetzten Reisegebühren und durch die von den inländischen abweichenden Währungs- und Wirtschaftsverhältnisse des Reiselandes zu bestimmen.“

Artikel V

Auf Grund der §§ 72 und 123 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 50/1995, wird verordnet:

Die Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl. Nr. 15/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1980, Nr. 27/1984, Nr. 56/1991, Nr. 33/1992, Nr. 26/1996, wird wie folgt geändert:

Der § 11 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter

Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die

Summe der Einnahmen und Ausgaben) des Vorjahres bei einem

Jahresumsatz von über

21.800 Euro monatlich 2,91 Euro

72.670 Euro " 4,36 Euro

218.020 Euro " 6,54 Euro

363.360 Euro " 9,45 Euro

726.730 Euro " 13,08 Euro

1.453.460 Euro " 16,71 Euro

2.180.190 Euro " 20,35 Euro

2.906.910 Euro " 25,44 Euro.“

Artikel VI

Auf Grund der §§ 69 und 120 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2000, und des § 76 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl. Nr. 50/2000, wird verordnet:

Die Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl. Nr. 14/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1980, Nr. 26/1984, Nr. 55/1991, Nr. 32/1992, Nr. 21/1996, wird wie folgt geändert:

Der § 11 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter

Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die

Summe der Einnahmen und Ausgaben) des Vorjahres bei einem

Jahresumsatz von über

21.800 Euro monatlich 2,91 Euro

72.670 Euro " 4,36 Euro

218.020 Euro " 6,54 Euro

363.360 Euro " 9,45 Euro

726.730 Euro " 13,08 Euro

1.453.460 Euro " 16,71 Euro

2.180.190 Euro " 20,35 Euro

2.906.910 Euro " 25,44 Euro.“

Artikel VII

Auf Grund des § 5a Abs. 3 Z. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

Die Landes-Überwachungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 50/1997, wird wie folgt geändert:

Artikel VIII

Auf Grund der §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Spitalbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1987, wird verordnet:

Die Spitalhaushaltsordnung (SpHO), LGBl. Nr. 21/1958, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1966, wird wie folgt geändert:

Artikel IX

Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1998, wird verordnet:

Die Verordnung über die Geschäftsordnung für den Sozialfonds, LGBl. Nr. 41/1997, wird wie folgt geändert:

Der § 5 hat zu lauten:

„§ 5

Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums gemäß § 27 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes und, soweit sie weder Mitglieder der Landesregierung noch Landesbedienstete sind, gemäß § 27 Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes wird je Sitzung mit 37 Euro, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 73 Euro festgesetzt. Außerdem sind diesen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Kuratoriums die notwendigen Fahrtauslagen zu ersetzen.“

Artikel X

Auf Grund des § 62 Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1988, wird verordnet:

Die Jagdverordnung, LGBl. Nr. 24/1995, wird wie folgt geändert:

„1.440 S“ zu lauten „104,70 Euro“.

„1.440 S“ zu lauten „104,70 Euro“.

6. Der § 49 hat zu lauten:

„§ 49

(1) Der Jagdförderungsbeitrag für ein Jahr beträgt bei der

Ausstellung von Jagdkarten

a) für Jagdschutzorgane, Probejäger und Jagdverwalter, 1 Euro

b) für Personen mit Hauptwohnsitz in Vorarlberg 7,90 Euro

c) für alle übrigen Personen 21,80 Euro.

(2) Der Jagdförderungsbeitrag beträgt bei der Ausstellung von

Gästejagdkarten:

a) für Personen mit Hauptwohnsitz in Vorarlberg 3,60 Euro

b) für alle übrigen Personen 9 Euro.“

Artikel XI

Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 4 Fleischuntersuchungsgebührengesetz (FlUG), LGBl. Nr. 75/1994, wird verordnet:

Die Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 83/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998 und Nr. 10/2001, wird wie folgt geändert:

a) Durchführung der Schlachttier- und

Fleischuntersuchung (je Tier)

1. ausgewachsene Rinder 4,37 Euro

2. Einhufer 4,27 Euro

3. Kälber und Jungrinder 2,43 Euro

4. Schweine mit einem Schlachtgewicht bis 25 kg 48 Cent

von 25 kg oder mehr 1,26 Euro

5. Schafe und Ziegen mit einem Schlachtgewicht

bis 12 kg 17 Cent

von 12 kg bis 18 kg 34 Cent

über 18 kg 48 Cent

6. Geflügel 2,90 Cent

7. Fische 2,90 Cent

b) Durchführung einer Rückstandsuntersuchung

je 100 kg 13 Cent

c) Durchführung einer Kontrolluntersuchung

je 100 kg 29 Cent

d) Durchführung der Auslandsfleischuntersuchung

je 100 kg 29 Cent.“

a) Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

(je Tier)

1. Rinder und Einhufer mit einem Totgewicht

über 120 kg 6,24 Euro

2. Kälber und Fohlen mit einem Totgewicht bis

einschließlich 120 kg 3,41 Euro

3. Schweine mit einem Totgewicht über 25 kg 3,41 Euro

4. Schafe und Ziegen älter als drei Monate 2,90 Euro

5. Ferkel mit einem Totgewicht bis einschließlich

25 kg, Schaf- und Ziegenlämmer jünger als drei

Monate 1,67 Euro

6. Zuchtwild 3,85 Euro

7. Schalenwild aus freier Wildbahn 3,85 Euro

8. Kleinwild (Hasen, Kaninchen sowie Flugwild)

aus freier Wildbahn 94 Cent

9. Hauskaninchen 94 Cent

10. Geflügel 5,81 Cent

11. Fische 5,81 Cent

b) Durchführung der Trichinenuntersuchung (je Tier)

1. Kompressionsmethode 1,67 Euro

2. Verdauungsmethode 1,01 Euro

3. Verdauungsmethode mit Trichomat 1,16 Euro

c) Durchführung einer Kontrolluntersuchung je

angefangene Viertelstunde des tatsächlichen

Zeitaufwandes 16,35 Euro

zuzüglich Fahrtkosten je km 55 Cent

d) Durchführung der Auslandsfleischuntersuchung bei

1. tiefgefrorenem Fleisch je 100 kg 2,76 Euro

2. sonstigem Fleisch und Fleischwaren aller Art

je 100 kg 5,37 Euro

zuzüglich Fahrtkosten je km 55 Cent.“

„b) für das Zurücklegen der Wege zur Durchführung der

Schlachttier- und Fleischuntersuchung und der

Trichinenuntersuchung bei Entfernungen

bis einschließlich fünf Kilometer 2,76 Euro

zwischen fünf und einschließlich zehn Kilometer 5,52 Euro

über zehn Kilometer 8,28 Euro,“

Artikel XII

Auf Grund der §§ 14 Abs. 3 und 15 Abs. 3 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 29/2000, wird verordnet:

Die Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen, der Grundverkehrs-Landeskommission und des Grundverkehrssenates, LGBl. Nr. 13/1991, wird wie folgt geändert:

„Verordnungder Landesregierung über die Entschädigung vonMitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen undder Grundverkehrs-Landeskommission“

Artikel XIII

Auf Grund der §§ 39 Abs. 1 und 43 Abs. 2 des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, wird verordnet:

Die Landwirtschaftskammer-Wahl- und Befragungsordnung (LWK-WBO), LGBl. Nr. 60/1995, wird wie folgt geändert:

Artikel XIV

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1998, wird verordnet:

Die Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Bregenz“, LGBl. Nr. 10/1978 in der Fassung LGBl. Nr. 20/1983, wird mit Zustimmung der verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt geändert:

Artikel XV

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1998, wird verordnet:

Die Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Hauptschulverband Großwalsertal“, LGBl. Nr. 1/1986, wird mit Zustimmung der verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt geändert:

Im § 5 Abs. 5 lit. e und im § 6 Abs. 2 lit. d hat es statt „40.000,-- S“ jeweils zu lauten „2.900 Euro“.

Artikel XVI

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1998, wird verordnet:

Die Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Schulerhalterverband Hauptschule Sulz-Röthis“, LGBl. Nr. 19/1983, wird mit Zustimmung der verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt geändert:

Artikel XVII

Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:

Die Naturschutzverordnung, LGBl. Nr. 8/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 8/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel XVIII

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.