# Jagdverordnung

19.

Verordnung

der Landesregierung über eine Änderung der Jagdverordnung*)

Auf Grund der §§ 27 Abs. 2, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 3 und 4 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 67/1993, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Landesregierung über das Jagdwesen (Jagdverordnung), LGBl. Nr. 24/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2001, wird wie folgt geändert:

„§ 20

Verbote bei der Ausübung der Jagd

„§ 20a

Ausnahmen

„§ 26

Ganzjährige Schonung

„§ 27

Schuss- und Schonzeit

a) Hirsche der Klasse I und IIb 16.8. – 15.11.

Hirsche der Klasse III 16.8. – 30.11.

Schmaltiere, nichtführende Tiere und

Schmalspießer 1.6. – 31.12.

führende Tiere und Kälber 1.7. – 31.12.

mehrjährige Rehböcke 1.6. – 15.10.

Schmalgeißen, Bockjährlinge

und nichtführende Rehgeißen 1.5. – 31.12.

führende Rehgeißen und Kitze 16.8. – 31.12.

Gamsböcke, Gamsgeißen und Gamskitze 1.8. – 31.12.

Steinböcke, Steingeißen und Steinkitze 1.8. – 15.12.

b) Murmeltiere 1.9. – 30.9.

Feld- und Schneehasen 1.10. – 15.1.

Dachse 1.9. – 31.12.

Füchse 1.7. – 28. bzw. 29.2.

Haus- oder Steinmarder 1.9. – 28. bzw. 29.2.

c) Birkhahnen 11.5. – 31.5.

Schneehühner 1.10. – 31.12.

Fasane 1.9. – 31.12.

Ringel- und Türkentauben 1.8. – 31.12.

Waldschnepfen 11.3. – 20.4.

Eichelhäher, Elstern und Rabenkrähen 1.6. – 31.3.

Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherenten

sowie Blässhühner 1.9. – 31.1.

Lachmöwen 1.9. – 31.12.

a) Tiere und Kälber 16.6. – 15.1.

b) Schmaltiere und Schmalspießer 16.5. – 15.1.

„§ 27a

Ausnahmen

Kälber von der Geburt bis zum

1. April des Folgejahres

Schmaltiere und Schmalspießer Einjährige

Tiere Zweijährige und Ältere

Hirsche der Jugendklasse (III) Ein- bis Dreijährige

Hirsche der Mittelklasse (II) Vier- bis Neunjährige, wobei

in die Klassen IIa und IIb

unterschieden wird. Hirsche

der Klasse IIa sind Hirsche,

die ein Geweih mit

beidseitiger Krone*) tragen.

Hirsche der Ernteklasse (I) Zehnjährige und Ältere

b) beim Rehwild:

Kitze von der Geburt bis zum

1. April des Folgejahres

Schmalgeißen und Bockjährlinge Einjährige

Geißen und mehrjährige Böcke Zweijährige und Ältere

c) beim Gamswild:

Kitze von der Geburt bis zum

1. April des Folgejahres

Geißjährlinge einjährige Geißen

Geißen der Jugendklasse (III) Ein- bis Dreijährige

Geißen der Mittelklasse (II) Vier- bis Elfjährige

Geißen der Ernteklasse (I) Zwölfjährige und Ältere

Bockjährlinge einjährige Böcke

Böcke der Jugendklasse (III) Ein- bis Dreijährige

Böcke der Mittelklasse (II) Vier- bis Siebenjährige

Böcke der Ernteklasse (I) Achtjährige und Ältere

d) beim Steinwild:

Kitze von der Geburt bis zum

1. April des Folgejahres

Geißjährlinge einjährige Geißen

Geißen der Jugendklasse (III) Ein- bis Vierjährige

Geißen der Mittelklasse (II) Fünf- bis Zehnjährige

Geißen der Ernteklasse (I) Elfjährige und Ältere

Bockjährlinge einjährige Böcke

Böcke der Jugendklasse (III) Ein- bis Fünfjährige, wobei

zwischen Böcken der unteren

Jugendklasse und Böcken der

oberen Jugendklasse

unterschieden wird. Böcke der

unteren Jugendklasse sind

Ein- bis Dreijährige, Böcke

der oberen Jugendklasse sind

Vier- und Fünfjährige.

Böcke der Mittelklasse (II) Sechs- bis Neunjährige, wobei

zwischen Böcken der unteren

Mittelklasse und Böcken der

oberen Mittelklasse

unterschieden wird. Böcke der

unteren Mittelklasse sind

Sechs- und Siebenjährige,

Böcke der oberen Mittelklasse

sind Acht- und Neunjährige.

Böcke der Ernteklasse (I) Zehnjährige und Ältere“

*) Als Krone gilt jede Anordnung von wenigstens drei Enden

„6. Unterabschnitt

Aussetzen jagdgebietsfremden Wildes, Einfangen von Wild

§ 37a

(1) Wild, welches in einem Jagdgebiet bisher nicht heimisch

war, darf dort nur mit Bewilligung der Behörde ausgesetztwerden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn dieGrundsätze des § 3 Jagdgesetz nicht verletzt werden. Die

Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligungliegen jedenfalls nur dann vor, wenn durch das Aussetzen weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden.

(2) Wild einzufangen und lebend in Verkehr zu bringen, ist

dem Jagdnutzungsberechtigten nur mit Bewilligung der Behörde gestattet. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können und die eingefangenen Tiere nachweislich für Tiergärten, Wildparks oder dgl., für wissenschaftliche Zwecke oder zur Aufstockung der Bestände oder zur Wiederansiedlung in anderen Gebieten bestimmt sind.

(3) In der Bewilligung nach Abs. 2 sind anzugeben,

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Ziffern 2, 3, 13, 14 und 15 des Art. I treten am 1. Jänner 2003 in Kraft.