# Landesbedienstetengesetz 1988

Selbständiger Antrag 76/2001

21.

Gesetzüber eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über das Dienstrecht jener Landesbediensteten, für die nicht das Landesbedienstetengesetz 2000 gilt (Landesbedienstetengesetz 1988 – LBedG 1988), LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1991, 29/1993, 40/1993, 22/1994, 27/1994, 49/1995, 2/1997, 4/1997, 58/1997, 64/1997, 5/1998, 25/1998, 19/1999, 49/2000, 14/2001 und 58/2001, wird wie folgt geändert:

I. Hauptstückes“ die Wortfolge „und des VI. Hauptstückes“ und amEnde vor dem Punkt die Zeile „§ 113 Abs. 4 und 5 –“ einzufügen.

„§ 72b

Ruhen des Anspruchs auf Karenzgeld

Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während des Bezuges von

„§ 142b

Übergangsbestimmungen für das Karenzgeld

„§ 142c

Übergangsbestimmungen für die Anrechnungvon Vordienstzeiten

Artikel II