# Landesbedienstetengesetz 2000

Selbständiger Antrag 77/2001

22.

Gesetzüber eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über das Dienstrecht der Landesbediensteten (Landesbedienstetengesetz 2000), LGBl. Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 15/2001, wird wie folgt geändert:

„§ 45

Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater

„§ 112a

Übergangsbestimmungen für die Karenzund die Teilzeitbeschäftigung

§ 112b

Übergangsbestimmungen für dieAnrechnung von Vordienstzeiten

(1) Weist ein Landesbeamter des Dienststandes oder des

Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 101 Abs. 1 lit. a oderAbs. 1 letzter Satz in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002 auf, die imdort vorgesehenen Umfang nicht schon nach einer anderenBestimmung als Ruhebezugsvordienstzeiten berücksichtigt wurden, ist auf seinen Antrag die Anrechnung der Ruhebezugsvordienstzeiten entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Landesbeamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Versorgungsbezug nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Landesbeamten oder ehemaligen Landesbeamten zusteht.

(2) Anträge nach dem Abs. 1 sind rechtswirksam, wenn sie vor

Ablauf des 30. September 2002 gestellt werden.

(3) Die Anrechnung der Ruhebezugsvordienstzeiten nach dem Abs. 1 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

35. Dem § 113 sind folgende Abs. 4 bis 6 anzufügen:

„(4) Die Bestimmungen in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002,

ausgenommen die §§ 8 Abs. 4, 45 Abs. 2, 97 (nur soweit auf § 49 in Verbindung mit § 60 Landesbedienstetengesetz 2000 verwiesen wird), 100 Abs. 12, 101 Abs. 1 und 112b, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Der § 101 Abs. 1 lit. a in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002

und, soweit die folgende Bestimmung Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach dem § 101 Abs. 1 letzter Satz vergleichbaren Einrichtung betrifft, der § 112b in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(6) Der § 101 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002 und, soweit die folgende Bestimmung nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach dem § 101 Abs. 1 letzter Satz vergleichbaren Einrichtung betrifft, der § 112b in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.“