# Gemeindebedienstetengesetz

Selbständiger Antrag 78/2001

23.

Gesetzüber eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über das Dienstrecht der Gemeindebediensteten (Gemeindebedienstetengesetz – GBedG.) LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, 30/1993, 41/1993, 28/1994, 5/1995, 50/1995, 5/1997, 61/1997, 64/1997, 6/1998, 26/1998, 20/1999, 24/2001 und 58/2001, wird wie folgt geändert:

„§ 44a

Karenz für Mütter

„§ 44c

Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater

„§ 44e

Aufgeschobene Karenz

„§ 44g

Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz

„§ 75b

Ruhen des Anspruchs auf Karenzgeld

Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während des Bezuges von

„§ 148b

Übergangsbestimmungen zur Karenz

§ 148c

Übergangsbestimmungen zum Karenzgeld

(1) Die Ansprüche nach den §§ 75 und 75a bestehen nur für

Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren, an Kindes stattangenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden.

(2) Für Kinder, die nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1.

Jänner 2002 geboren oder in dieser Zeit an Kindes stattangenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, geltendie Bestimmungen der §§ 75 und 75a mit folgenden Abweichungen:

Wortfolge ‚während eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 44a bis44d anstelle der Bezüge‘ und die Wortfolge ‚und von ihnenüberwiegend selbst gepflegt wird‘ entfallen, dass es statt‚18. Lebensmonates‘ zu lauten hat ‚30. Lebensmonates‘ und statt ‚zweiten Lebensjahres‘ zu lauten hat

„§ 148d

Übergangsbestimmungen für die Anrechnungvon Vordienstzeiten

Artikel II