# Servituten-Ablösungsgesetz, Änderung

Selbständiger Antrag 10/2002

30.

Gesetzüber eine Änderung des Servituten-Ablösungsgesetzes*)

Das Servituten-Ablösungsgesetz, LGBl. Nr. 120/1921, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 43 sind folgende §§ 43a und 43b einzufügen:

„§ 43a

Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 43b

Verfahren

(1) Die Agrarbezirksbehörde hat die Erstellung einer

Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:

2. Dem § 44 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

„Bei Verfahren betreffend die Trennung von Wald und Weide, im Rahmen derer ein UVP-Verfahren durchzuführen ist (§ 43a Abs. 2 und 6), ist ein abgekürztes Verfahren ausgeschlossen.“