# Schischulgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 11/2002

31.

Gesetzüber eine Änderung des Schischulgesetzes*)

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Erteilung von Schiunterricht sowie über das Führen und Begleiten beim Schilaufen (Schischulgesetz), LGBl. Nr. 35/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 53/1993 und Nr. 42/2000, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 haben zu lauten:

„§ 1

Geltungsbereich

(5) Für die Tätigkeit von Vorarlberger Schischulen außerhalb

des Landesgebietes, soweit das dort jeweils geltende Recht nicht

entgegensteht, gelten sinngemäß

§ 11 Abs. 1 bis 3 – Allgemeines –

§ 13 Abs. 1, 2 und 5 – Gruppeneinteilung, Schigelände –

§ 14 Abs. 1 – Lehrkräfte –

§ 15 – Pflichten der Lehrkräfte –, der Abs. 5 jedoch nur

hinsichtlich der dort genannten §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 2

und 3 des Bergführergesetzes,

§ 16 – Versicherungspflicht –.

§ 2

Begriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

„§ 5

Name der Schischule, Standort

„§ 7

Leiter und Vorstand

§ 8

Aufgaben des Leiters

Der Leiter der Schischule hat

„§ 9

Aufgaben des Vorstandes“

„§ 14

Lehrkräfte

§ 9 Abs. 1 – Vorbereitung einer Bergtour –

§ 10 Abs. 2 und 3 – Durchführung einer Bergtour –

§ 11 Abs. 3 und 4 – Andere Pflichten des Bergführers –.“

„5. Abschnitt

Ausflugsverkehr

§ 17

(1) Schischulen, die ihren Standort in einem anderen

Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder nach dem Rechtder Europäischen Union gleichgestellt sind, dürfen inSchigebieten des Landes im Rahmen eines gelegentlichen Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilen, wenn

„§ 20

Lehrberechtigung

§ 21

Bezeichnung

Die Inhaber einer Lehrberechtigung dürfen ihrer Befugnisentsprechend die Bezeichnung ‚Schilehrer‘, ‚Diplomschilehrer‘,oder ‚Diplomschilehrer und Schiführer‘ führen. Zulässig sind auch die Bezeichnungen ‚Schneesportlehrer', ‚Diplomschneesportlehrer‘ oder ‚Diplomschneesportlehrer und Schiführer‘. Das Führen dieser Bezeichnungen durch Unbefugte ist verboten.“

„§ 24

Schilehrerprüfung

„§ 31a

Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungenund Berufserfahrung nach dem Recht der Europäischen Union

41. Im § 32 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:

„(1) Die Schilehrer, Diplomschilehrer und Schiführer sind

verpflichtet, alle vier Jahre an einem Fortbildungskurs teilzunehmen. Ist die Teilnahme am Fortbildungskurs aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen wichtigen Gründen nicht möglich, kann der Schilehrerverband die Verpflichtung um ein Jahr aufschieben. Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs ist der Schischule nachzuweisen.

(2) Personen, welche die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung abgelegt haben, sind berechtigt, an Fortbildungskursen teilzunehmen.“

„b) die ihm übertragenen Angelegenheiten gemäß

§ 1 Abs. 4 – Geltungsbereich –

§ 7 Abs. 4 und 5 – Leiter und Vorstand –

§ 10 Abs. 4 – Betriebsordnung –

§ 16 Abs. 3 – Versicherungspflicht –

§ 17 Abs. 2 und 5 – Ausflugsverkehr –

§ 30 Abs. 2 und 3 – Ausbildungskurse –

§ 32 Abs. 1 und 3 – Fortbildungskurse –.“

§ 4 – Bewilligungspflicht, Voraussetzungen –

§ 5 Abs. 3 – Name der Schischule, Standort –

§ 11 Abs. 5 – Allgemeines –

§ 13 Abs. 4 – Gruppeneinteilung, Schigelände –

§ 38 Abs. 3 letzter Satz – Aufsicht über die Schischulen –

Die Schischulen des Standortes sind in nachstehenden Fällen zu

hören:

§ 4 – Bewilligungspflicht, Voraussetzungen –

§ 5 Abs. 3 – Name der Schischule, Standort –

§ 6 Abs. 3 – Ende der Bewilligung –

§ 11 Abs. 5 – Allgemeines –

§ 13 Abs. 3 und 4 – Gruppeneinteilung, Schigelände –.“

§ 4 – Schischulbewilligung –

§ 20 – Lehrberechtigung –

§ 31 – Anerkennung von Prüfungen –

§ 31a – Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und

Berufserfahrung nach dem Recht der Europäischen Union –.