# Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten

33.

Verordnungder Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedernvon Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten

Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Ehrenzeichengesetzes, LGBl. Nr. 16/1963, des § 10 des Schulratgesetzes, LGBl. Nr. 35/1963, des § 7 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 34/1964, in der Fassung LGBl. Nr. 25/1976, des § 51 Abs. 3 des Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, des § 9 Abs. 5 des Sportgesetzes, LGBl. Nr. 15/1972, des § 7 Abs. 7 des Kulturförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 4/1974, des § 22 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 31/1989, des § 8 Abs. 4 des Familienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1989, des § 18 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1992, des § 4 Abs. 8 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, der §§ 247 Abs. 4, 250 Abs. 2 und 252 Abs. 7 des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl. Nr. 28/1997, des § 16 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1998, des § 7 Abs. 6 des Jugendgesetzes, LGBl. Nr. 16/1999, des § 29 Abs. 8 des Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 47/2000, und des § 19 Abs. 5 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 1/2002, wird verordnet:

§ 1

Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nachstehender Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräte wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, je Sitzung (Begehung, Prüfungstag) mit 38 Euro, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 76 Euro festgesetzt:

§ 2

Soweit den Mitgliedern der im § 1 genannten Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräte nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Ersatz der Fahrtkosten zusteht, sind ihnen die notwendigen Fahrtauslagen zu ersetzen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 41/1990, außer Kraft.