# Verordnung über die Bildung des Gemeindesverbandes „Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Außermontafon“, Änderung

35.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derVerordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes

„Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Außermontafon“

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1998, wird verordnet:

Die Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Außermontafon“, LGBl. Nr. 3/1988, wird wie folgt geändert:

Der § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Zu dem durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Investitionsaufwand haben die verbandsangehörigen Gemeinden für die neu zu bauende Schule einen Betrag von 25 Millionen Schilling nach folgendem Verteilungsschlüssel zu tragen:

Gemeinde Bartholomäberg 17,8964 v.H.

Gemeinde St. Anton i. M. 5,5777 v.H.

Gemeinde Silbertal 6,9163 v.H.

Marktgemeinde Schruns 29,7371 v.H.

Gemeinde Tschagguns 18,6295 v.H.

Gemeinde Vandans 21,2430 v.H.“