# Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hohenems

44.

Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmungbesonderer Flächen für Einkaufszentren in Hohenems

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, wird verordnet:

Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Hohenems wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger

Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn sowie im Amt der Stadt Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.