# Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintals, Änderung

57.

Verordnungder Landesregierung über die Änderung derVerordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächenin der Talsohle des Rheintales

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:

Die Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl. Nr. 8/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1980, Nr. 15/1997, Nr. 45/1997, Nr. 28/1998, Nr. 43/1999 und Nr. 40/2000, wird wie folgt geändert:

Das Grundstück GST-NR 948 sowie die Teilflächen der GST-NRN 928, 1693/1, 946, 947, 949/2, 964 und 965/1, KG Fußach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa- 310.29-1 vom 13.8.2002*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im amt der Landesregierung,

bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Gemeindeamt Fußach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.