# Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, Entschädigungen, Änderung

66.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derVerordnung über Entschädigungen für Überwachungsorganenach dem Landes-Luftreinhaltegesetz

Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 83/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 76/1997 und Nr. 28/2000, wird wie folgt geändert:

„a) für die ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung gemäß § 12

Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung

1. von Feststoffheizungen, bei denen nur

Sichtprüfungen durchzuführen sind, wobei die

Überprüfung mehrerer Feststoffheizungen eines

Betreibers in einem Gebäude als eine Überprüfung

zu werten ist 16,98 Euro

2. von mit Brennstoffen gemäß § 3 Abs. 1 lit. e

der Luftreinhalteverordnung betriebenen

Heizungen

ohne Messung der Schwefeldioxid- und

Stickoxidemissionen 18,68 Euro

mit Messung der Schwefeldioxid- und

Stickoxidemissionen 50,00 Euro

3. von mit Brennstoffen gemäß § 3 Abs. 1 lit. e

der Luftreinhalteverordnung betriebenen

Heizungen, bei denen zwei Betriebsstufen zu

messen sind, für beide Messungen zusammen

ohne Messung der Schwefeldioxid- und

Stickoxidemissionen 28,01 Euro

mit Messung der Schwefeldioxid- und

Stickoxidemissionen 60,00 Euro

4. von sonstigen Ölheizungen sowie von Gas- und

Pelletsheizungen 18,68 Euro

5. von sonstigen Öl- und Gasheizungen, bei denen

zwei Betriebsstufen zu messen sind, für beide

Messungen zusammen 28,01 Euro

6. von Stückholzkesseln mit Gebläse gemäß

§ 5 Abs. 4 der Luftreinhalteverordnung 45,00 Euro

7. von Sonderanlagen

ohne Messung der Staubemissionen 76,50 Euro

mit Messung der Staubemissionen 304,97 Euro

8. von stationären Motoren gemäß § 7a der

Luftreinhalteverordnung

ohne Messung der Staubemissionen 25,00 Euro

mit Messung der Staubemissionen 310,00 Euro“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1.1.2003 in Kraft.