# Verwaltungsabgabenverordnung für Vergabenachprüfungsverfahren

4.

Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgabenund über die At der Einhebung der Verwaltungsabgabenin Vergabenachprüfungsverfahren

(Verwaltungsabgabenverordnung für Vergabenachprüfungsverfahren)

Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 1/2003, wird verordnet:

§ 1

Ausmaß der Verwaltungsabgaben

(1) Für einen Bescheid, der auf Grund eines Nichtigerklärungsantrags (§ 4 Abs. 2 Vergabenachprüfungsgesetz) oder auf Grund eines Feststellungsantrags (§ 4 Abs. 3 Vergabenachprüfungsgesetz) in einem der nachfolgenden Nachprüfungsverfahren ergeht, ist folgender Tarif maßgebend:

a) in Direktvergabeverfahren 140 Euro

b) in Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

gemäß § 26 Abs. 3 und 4 BVergG 2002 betreffend

Bauaufträge 280 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 210 Euro

Geistig-schöpferische Dienstleistungen 245 Euro

c) in nicht offenen Verfahren ohne vorherige

Bekanntmachung gemäß § 26 Abs. 1 BVergG 2002

betreffend Bauaufträge 420 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 245 Euro

d) in allen sonstigen Verfahren im Unterschwellenbereich

betreffend Bauaufträge 1.750 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 560 Euro

e) in allen Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend

Bauaufträge 3.600 Euro

Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1.120 Euro

(2) Für einen Bescheid, in dem über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 15 Vergabenachprüfungsgesetz) betreffend ein Nachprüfungsverfahren gemäß Abs. 1 entschieden wird, ist der im jeweiligen Nachprüfungsverfahren festgesetzte Tarif gemäß Abs. 1 maßgebend.

(3) Für einen Bescheid, in dem über einen Teilnahmeantrag (§ 9 Abs. 2 Vergabenachprüfungsgesetz) entschieden wird, beträgt der Tarif für den den Teilnahmeantrag stellenden Antragsteller die Hälfte des im jeweiligen Nachprüfungsverfahren gemäß Abs. 1 erhobenen Tarifes.

(4) Wenn in einem Bescheid über Anträge mehrerer Antragsteller entschieden wird, so ist die Verwaltungsabgabe gemäß Abs. 1 bis 3 von jedem Antragsteller zu entrichten.

§ 2

Indexanpassung der Verwaltungsabgaben

Die im § 1 angeführten Tarife ändern sich jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres in dem Aus- maß, in dem sich der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des jeweils zweitvorangegangenen Jahres gegenüber dem Jahr 2001 geändert hat.

§ 3

Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben

(1) Die Verwaltungsabgaben sind beim Unabhängigen Verwaltungssenat durch Barzahlung, Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Erlag- oder Zahlschein) sowie nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen durch Verwendung einer Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder einer Kreditkarte zu entrichten.

(2) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in bar, durch Erlag- oder Zahlschein, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte ist in geeigneter Weise zu vermerken.