# Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat, Änderung

Regierungsvorlage 63/2002

6.

Gesetzüber eine Änderung des Gesetzes über denUnabhängigen Verwaltungssenat

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat, LGBl. Nr. 34/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 38/2002, wird geändert wie folgt:

„4. Abschnitt

Dienstrecht

§ 15

Allgemeines

(1) Das bisherige Dienstverhältnis bleibt nach Maßgabe des § 16 aufrecht

§ 16

Dienstverhältnis, auf das die Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 1988 anzuwenden sind

(1) Auf das Dienstverhältnis von Mitgliedern nach § 15 Abs. 1

finden die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 sinngemäß Anwendung.

(2) Der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates ist

Dienstbehörde in den Angelegenheiten folgender Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988:

§ 28 – soweit auf die §§ 22 Abs. 3 und 4

(Amtsverschwiegenheit), 24 (Arbeitszeit), 25

(Höchstgrenzen der Arbeitszeit), 26 (Ruhepausen), 27

(Tägliche Ruhezeiten), 28 (Wochenruhezeit), 29

(Nachtarbeit), 32 (Nebenbeschäftigung und

Nebentätigkeit) des Landesbedienstetengesetzes 2000

verwiesen wird –

§ 32f – Ausnahmebestimmungen –

§ 41 – soweit auf § 41 Abs. 1, 4 und 5 (Sonderurlaub) des

Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –

§ 44 – Erholungsurlaub –

§ 49 – soweit auf § 77 (Reisegebühren) des

Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –.

(3) Der § 19 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt

sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bestmöglichen Beförderungen vorzunehmen sind. Eine Beförderung ist nicht zulässig, solange eine Dienstbeurteilung auf ,nicht entsprechend‘ lautet.

(4) Der § 28 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 21 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt nur insoweit, als nicht der § 5 Abs. 1 für die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates die Weisungsfreiheit bestimmt.

(5) Der § 46 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt nur

soweit, als eine Dienstfreistellung unter Berücksichtigung der Regelung über die Unvereinbarkeit nach § 4 Abs. 1 möglich ist.

(6) Der § 59 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt

sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Vorrückung gehemmt wird, solange eine Dienstbeurteilung auf ,nicht entsprechend‘ lautet.

(7) Die folgenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes

1988 sind nur soweit anzuwenden, als im § 5 auf sie verwiesen wird:

§ 17 – Dienstbeurteilung –

§ 23 – Übertritt in den Ruhestand –

§ 24 – Versetzung in den Ruhestand –

§§ 101 bis 119 – Ahndung von Pflichtverletzungen –.

(8) Die folgenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes

1988 gelten nicht:

§ 7 – soweit auf die §§ 11 Abs. 3 (Verordnung über die

dienstliche Ausbildung), 12 (Mitarbeitergespräch), 16

(Enthebung vom Dienst, mit Ausnahme der Abs. 2 und 3) des

Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –

§ 8 – Besetzung von Stellen –

§ 10 – Besondere Anstellungserfordernisse –

§ 18 – Dienstbeurteilungskommission –

§ 20 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder

Dienstzweige –

§ 25 – Auflösung des Dienstverhältnisses, mit Ausnahme des

Abs. 1 lit. a und d sowie der Abs. 2 und 3 –

§ 27 – Ausscheidung –

§ 28 – soweit auf die §§ 19 (Besondere Pflichten für

Vorgesetzte, mit Ausnahme des Abs. 1 zweiter bis siebter

Satz und des Abs. 2) und 34 (Versetzung, Dienstzuteilung

und Verwendungsänderung) des Landesbedienstetengesetzes

2000 verwiesen wird –.

§ 17

Dienstverhältnis, auf das die Bestimmungen desLandesbedienstetengesetzes 2000 anzuwenden sind

(1) Auf das Dienstverhältnis von Mitgliedern des Unabhängigen

Verwaltungssenates nach § 15 Abs. 2 finden die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 sinngemäß Anwendung.

(2) Der Präsident des Unabhängigen Verwaltungssenates ist

Dienstbehörde in den Angelegenheiten der §§ 22 Abs. 3 und 4 (Amtsverschwiegenheit), 24 (Arbeitszeit), 25 (Höchstgrenzen der Arbeitszeit), 26 (Ruhepausen), 27 (Tägliche Ruhezeiten), 28 (Wochenruhezeit), 29 (Nachtarbeit), 32 (Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit), 40 (Erholungsurlaub), 41 Abs. 1, 4 und 5 (Sonderurlaub) sowie 77 (Reisegebühren) des Landesbedienstetengesetzes 2000.

(3) Der § 21 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt nur

insoweit, als nicht der § 5 Abs. 1 für die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates die Weisungsfreiheit bestimmt.

(4) Der § 50 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt nur

soweit, als eine Dienstfreistellung unter Berücksichtigung der Regelung über die Unvereinbarkeit nach § 4 Abs. 1 möglich ist.

(5) Die Stelle des Präsidenten ist in die Gehaltsklasse 27,

die Stellen der sonstigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind in die Gehaltsklasse 23 nach § 64 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 einzureihen. Ist ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bei seiner Bestellung in eine Anlaufklasse einzustufen, gilt § 66 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 mit der Maßgabe, dass das Mitglied nach zwei Jahren in jene Gehaltsklasse einzustufen ist, in die seine Stelle eingereiht ist. Dies gilt nicht im Falle einer Dienstbeurteilung, die auf ,nicht entsprechend‘ lautet, oder einer sonstigen Hemmung im Sinne des § 65 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000.

(6) Der § 67 Abs. 2 lit. c des Landesbedienstetengesetzes

2000 gilt mit der Maßgabe, dass die Vorrückung gehemmt wird, solange eine Dienstbeurteilung auf ,nicht entsprechend‘ lautet.

(7) Für den Fall der Vertretung des Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates gilt der § 72 (Stellvertreterzulage) des Landesbedienstetengesetzes 2000.

(8) Das Dienstverhältnis begründet keinen Anspruch auf

Ruhebezug und Versorgungsgenuss. Wenn das Amt eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates zugleich mit seinem Dienstverhältnis zum Land endet, gebührt eine Abfertigung oder ein Todesfallbeitrag nach den diesbezüglich für die Landesangestellten geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000, die sinngemäß anzuwenden sind.

(9) Die folgenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes

2000 gelten nicht:

§ 8 – Aufnahme in das Dienstverhältnis, Besetzung von Stellen,

mit Ausnahme des Abs. 1 –

§ 9 – Allgemeine Anstellungserfordernisse –

§ 11 – Dienstliche Aus- und Fortbildung, mit Ausnahme der

Abs. 1, 2 und 4 –

§ 12 – Mitarbeitergespräch –

§ 13 – Verwendungsbeurteilung –

§ 16 – Enthebung vom Dienst, mit Ausnahme der Abs. 2 und 3 –

§ 19 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte, mit Ausnahme des

Abs. 1 zweiter bis siebter Satz und des Abs. 2 –

§ 34 – Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –

§ 68 – Aufstieg in höhere Gehaltsklassen, mit Ausnahme des

Abs. 2 –

§ 69 – Rückstufungen –

§ 82 – Überprüfungskommission –

§ 83 – Mitteilung von Pflichtverletzungen –

§ 84 – Ausstellungen, Rügen –

§ 97 – soweit auf folgende Bestimmungen des

Landesbedienstetengesetzes 1988 verwiesen wird: § 23

(Übertritt in den Ruhestand), § 24 (Versetzung in den

Ruhestand), § 25 (Auflösung des Dienstverhältnisses, mit

Ausnahme des Abs. 1 lit. a und d sowie der Abs. 2 und 3),

§ 75 (Abfertigung des Ruhebezuges), § 75a (Ruhebezüge und

Versorgungsgenüsse), § 77 (Begünstigte Bemessung des

Ruhebezugs), § 79 (Ruhebezugzulage), § 80 (Pflegegeld),

§ 81 (Ablösung des Ruhebezuges), § 82

(Pensionsvorschuss), § 83 (Witwen- und

Witwerversorgungsgenuss), § 84 (Begünstigte Bemessung des

Witwen- und Witwerversorgungsgenusses), § 85

(Beschränkung des Anspruches auf Witwen- und

Witwerversorgungsgenuss), § 85a (Berücksichtigung eigenen

Einkommens der Witwe oder des Witwers), § 85b (Ermittlung

des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses bei eigenem

Einkommen der Witwe oder des Witwers), § 86

(Übergangsbeitrag), § 87 (Versorgungsgenuss des früheren

Ehegatten), § 88 (Waisenversorgungsgenuss), § 89

(Versorgungsgenusszulage), § 90 (Vorschuss für

Hinterbliebene), § 91 (Pflegegeld für Hinterbliebene),

§ 92 (Abfertigung), § 93 (Erlöschen des Anspruches auf

Versorgung, Abfindung, Ablösung), § 94

(Todesfallbeitrag), § 142a (Einschleifregelung) –

§ 98 – Anpassung der Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse –

§ 99 – Pensionsbeitrag –

§ 100 – Ruhebezug –

§ 101 – Ruhebezugsvordienstzeiten –

§§ 102 und 103 – Ahndung von Pflichtverletzungen –.

§ 18

Dienstverhältnis nach Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses zum Land nach

Beendigung des Amtes eines Mitgliedes nach § 15 Abs. 1 finden die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 Anwendung. Sie sind auch hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, welche zur Enthebung vom Amt nach § 5 Abs. 3 lit. c und e bis g dieses Gesetzes geführt haben.

(2) Bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses zum Land nach

Beendigung des Amtes eines Mitgliedes nach § 15 Abs. 2 wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land übergeleitet, auf das die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 nach folgender Maßgabe Anwendung finden:

5. Abschnitt

Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 19

(1) Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates, die vor dem 29. Jänner 2003 befristet bestellt worden sind, gelten als unbefristet bestellt.

(2) Der § 15 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung LGBl. Nr. 3/2003 tritt mit 1. November 2002 in Kraft.“