# Einschränkung des Uferschutzbereiches des Werkskanales „Schindlerkanal“ in Kennelbach

8.

Verordnung

der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Werkskanales „Schindlerkanal“ in Kennelbach

Aufgrund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:

§ 1

Im Gemeindegebiet von Kennelbach wird der Uferschutzbereich des Werkskanales „Schindlerkanal“ links- und rechtsufrig im folgenden Abschnitt auf 4 m ab Böschungsoberkante des Fließgewässers eingeschränkt:

Zwischen der östlichen Grundstücksgrenze des Betriebsareales auf den Grundstücken Nr. 1901 und 1898, beide GB Kennelbach, bis zur Westgrenze des Grundstückes Nr. 2163/5 (Haus Kanalstraße 47), GB Kennelbach.

§ 2

Die Grenzpunkte der betroffenen Gewässerstrecke sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 2.10.2002, Zl. IVe – 144.03*), im Maßstab 1:5000 dargestellt.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,

in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Gemeindeamt Kennelbach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.