# Geschäftsverteilung der Landesregierung, Änderung

11.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derGeschäftsverteilung der Landesregierung

Auf Grund des Art. 50 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 9/1999, wird verordnet:

Die Geschäftsverteilung der Landesregierung, LGBl. Nr. 53/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 1 P. I., II., IV., V., VI. und VII. hat es statt „Landesstatthalter Hubert Gorbach“ zu lauten „Landesstatthalter Dieter Egger“.