# Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, Änderung

14.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derFleischuntersuchungsgebührenverordnung*)

Auf Grund der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 75/1994, wird verordnet:

Artikel I

Die Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 83/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998, Nr. 10/2001 und Nr. 60/2001, wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 hat zu lauten:

„§ 1

Höhe der Pauschalgebühr

(1) Die Höhe der Pauschalgebühr beträgt für die

a) Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (je Tier)

1. ausgewachsene Rinder 4,50 Euro

2. Einhufer 4,40 Euro

3. Kälber und Jungrinder 2,50 Euro

4. Schweine mit einem Schlachtgewicht bis 25 kg 50 Cent

von 25 kg oder mehr 1,30 Euro

5. Schafe und Ziegen mit einem Schlachtgewicht

bis 12 kg 17,5 Cent

von 12 kg bis 18 kg 35 Cent

über 18 kg 50 Cent

6. Kleinwild 3 Cent

7. Geflügel 3 Cent

8. Fische je 100 kg 10 Cent

b) Durchführung einer Rückstandsuntersuchung je 100 kg 13,5 Cent

c) Durchführung einer Kontrolluntersuchung je 100 kg 30 Cent

d) Durchführung der Auslandsfleischuntersuchung je 100 kg 30 Cent.

2. Der § 2 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:

„(1) Unter der Voraussetzung, dass die im § 1 normierten

Pauschalgebühren nicht die tat-sächlichen Kosten decken, beträgt die

Höhe der spezifischen Gebühr für die

a) Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (je Tier)

1. Rinder und Einhufer mit einem Totgewicht

über 120 kg 6,99 Euro

2. Kälber und Fohlen mit einem Totgewicht bis

einschließlich 120 kg 3,82 Euro

3. Schweine mit einem Totgewicht über 25 kg 3,82 Euro

4. Schafe und Ziegen älter als drei Monate 3,25 Euro

5. Ferkel mit einem Totgewicht bis einschließlich

25 kg, Schaf- und Ziegenlämmer jünger als drei

Monate 1,87 Euro

6. Zuchtwild 4,31 Euro

7. Schalenwild aus freier Wildbahn 4,31 Euro

8. Kleinwild aus freier Wildbahn 1,05 Euro

9. Hauskaninchen 1,05 Euro

10. Geflügel 7 Cent

11. Fische 7 Cent

b) Durchführung der Trichinenuntersuchung (je Tier)

1. Kompressionsmethode 1,87 Euro

2. Verdauungsmethode 1,13 Euro

3. Verdauungsmethode mit Trichomat 1,30 Euro

c) Durchführung einer Kontrolluntersuchung je

angefangene Viertelstunde des tatsächlichen

Zeitaufwandes 18,31 Euro

zuzüglich Fahrtkosten je km 62 Cent

d) Durchführung der Auslandsfleischuntersuchung bei

1. tiefgefrorenem Fleisch je 100 kg 3,09 Euro

2. sonstigem Fleisch und Fleischwaren aller Art

je 100 kg 6,01 Euro

zuzüglich Fahrtkosten je km 62 Cent.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.