# Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif, Änderung

15.

Verordnungdes Landeshauptmannes über die Änderung der Verordnungüber den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe

Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 55/2000, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Anlage*)

(zu § 1)

Tarifpost Euro

Herde

1 Küchenherd bis zu drei Bratröhren einschließlich

2 m Rauchrohr oder Abzüge 3,32

2 Küchenherd mit eingebautem Warmwasserspeicher oder

Wasserschiff einschließlich 2 m Rauchrohr oder

Abzüge 4,33

3 Herd mit Sturzzügen, Zuschlag in Höhe von 20 v.H.

auf die Tarifposten 1 und 2

4 Küchenherd in Hotels, Gasthäusern, Pensionen,

Anstalten, Gemeinschaftsküchen u.dgl. – ohne Fang

klein 6,41

mittel 9,20

groß 15,45

5 Herd mit Stahlherdplatte, die gestürzt oder im Freien

gekehrt werden muß, Zuschlag in Höhe von 20 v.H. auf

die Tarifposten 1, 2, 3 und 4

Öfen, Heizungen und Dampfkessel

6 Öfen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen) 4,87

7 Feststoffofen einschließlich 2 m Rauchrohr oder Abzüge 4,02

8 Ofen mit besonderer Konstruktion (Grundofen oder

Einsatzofen mit keramischen Heizgaszügen) über

10 kW bei mehr als drei Reinigungsöffnungen 37,09

je Stunde tatsächlich

aufgewendeter Arbeitszeit

9 Herd oder Ofen mit eingebauter Zentralheizung 9,04

10 Zentralheizungskessel je 1 kW (Öl- und Feststoffkessel) 0,29

11 Hochleistungskessel (Öl- und Holzvergaserkessel),

ausgenommen Brennwertgeräte Öl (Tarifpost 17)

bis 25 kW 15,92

über 25 kW 18,55

über 50 kW 20,09

über 65 kW 26,82

über 87 kW 45,91

über 174 kW 70,80

über 581 kW 107,12

über 872 kW 140,20

über 1163 kW 173,04

12 Waschkessel ohne eingebautem Warmwasserbehälter 1,85

Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter 4,02

13 Waschmaschine, Sennereikessel, Koch- oder Sudkessel

in gewerblichen Betrieben, Anstalten u.dgl. 4,02

bis 12,37

14 Holzbackofen 8,35

Dampfbackofen mit einem Einschießloch 14,69

Dampfbackofen mit zwei oder mehr Einschießlöchern 18,55

Umluftbackofen 37,09

je Stunde tatsächlich

aufgewendeter Arbeitszeit

15 Stehender Dampfkessel oder Luftheizung 8,66

bis 22,88

16 übrige Dampfkessel 37,09

je Stunde tatsächlich

aufgewendeter Arbeitszeit

17 Tariflich nicht erfasste Feuerungsanlagen,

ausgenommen Gasfeuerstätten 37,09

je Stunde tatsächlich

aufgewendeter Arbeitszeit

Fänge

18 Zylinder- oder Bastardfang, je Wohnung,

Grundgebühr 2,48

Stockwerkgebühr bis drei Geschosse je Geschoss 1,39

ab dem vierten Geschoss je Geschoss 0,57

19 Steigbarer Fang 4,56

20 Bei Kübelfängen erhöht sich das Entgelt um 50 v.H.

21 Für die unter den Tarifposten 18 bis 20 erwähnten

Fänge in Gewerbebetrieben, Anstalten und Gemeinschaftsküchen und bei Fängen ohne Feuerstättenreinigung erhöht sich das Entgelt um 100 v.H.

22 Sonderfänge (Chromstahl, Kunststoff, glasierter

Schamott, Stahl) 37,09

je Stunde tatsächlich

aufgewendeter Arbeitszeit

23 Fang von Hochhäusern mit über vier Geschossen

(einschließlich ebenerdiges Geschoss), die zentral

beheizt werden, Grundgebühr 2,48

zuzüglich je Stockwerk 1,39

24 Turm- und Fabrikskamin 37,09

je Stunde tatsächlich

aufgewendeter Arbeitszeit

25 Abziehen eines Fangs bei der Roh- und

Gebrauchsabnahme 37,09

je Stunde tatsächlich

aufgewendeter Arbeitszeit

26 Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern 4,87

27 Rauch- oder Selchkammer in gewerblichen Betrieben 7,65

bis 10,59

Rauchabzüge

28 Rauchabzug oder Rauchrohr (zwei Rohrwinkel sind 1 m),

je Meter, mit Ausnahme derer, die in den Tarifposten 1

und 2 enthalten sind 0,83

29 Unschliefbarer Kanal, je Meter 0,83

30 Schliefbarer Kanal und Rauchabzug, je Meter 2,86

31 Feuerbank 6,96

32 Kunstwand 6,96

33 Wärmeverteiler 1,47

34 Tellerwärmer 2,48

35 Ausbrennen eines Kamins ohne Beistellung von

Brennmaterial 37,09

je Stunde tatsächlich

aufgewendeter Arbeitszeit

36 Kontrollgebühr für Außenwandgeräte bei Fremdreinigung 10,43