# Spitalfondsgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 72/2002

20.

Gesetzüber eine Änderung des Spitalfondsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Spitalfondsgesetz, LGBl. Nr. 20/1997, wird wie folgt geändert:

„§ 4

Mittel des Spitalfonds

(1) Der Spitalfonds erhält seine Mittel aus

(2) Der Spitalfonds hat jährlich einen Gesamtbetrag für die Finanzierung von Planungen und einen Gesamtbetrag für die Finanzierung von Strukturreformen festzusetzen. Die beiden Beträge dürfen zusammen höchstens 5 % der gemäß Abs. 1 lit. a bis d zur Verfügung stehenden Mittel betragen. Der Gesamtbetrag für die Finanzierung von Planungen fließt dem Spitalfonds zu, jener für die Finanzierung von Strukturreformen fließt dem Land zu.